Wichtige Termine Einkommensteuer-Erklärungen 2018

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind, haben ihre Steuererklärungen für 2017 in der Regel spätestens bis zum 31. Dezember 2018 abzugeben;5 diese Frist kann nicht ohne Angabe besonderer Gründe verlängert werden. Bei Überschreiten der Abgabefrist können Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Darüber hinaus sind kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2018 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2019 – zusammengestellt.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15. 10., weil der 13. 10. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung
gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

5Die Abgabefrist gilt für Steuerpflichtige, deren Erklärungen von Beratern angefertigt werden (siehe gleichlautende Ländererlasse vom
2. Januar 2018, BStBl 2018 I S. 70).

6Siehe Abschn. 14.5 Abs. 2 Satz 3 UStAE.
7Urteil vom 15. November 2017 Rs. C-374/16 „Geissel“ und Rs. C-375/16 „Butin“.
8Urteile vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16.
9Vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2018 V R 28/16.
10Vom 13. März 2018 IX R 41/17.
11Siehe dazu Informationsbrief Dezember 2017 Nr. 2.
12§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG.
13Vgl. BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 – IV C 3 – S 2253 – 112/05 (BStBl 2006 I S. 4).
14Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17.
15Siehe § 115 Sozialgesetzbuch IV: bisher längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage.
16Die Beschäftigung darf, wie z. B. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen, nicht berufsmäßig ausgeübt werden (siehe im Einzelnen
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV).

17Siehe hierzu die Geringfügigkeits-Richtlinien, Beispiele 56 und 57.
18Vgl. R 40a.1 Abs. 3 LStR.
19Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG, zu den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG.
20Vgl. BMF-Schreiben vom 18. November 2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004 (BStBl 2009 I S. 1326), Rz. 18.
21Urteil vom 15. Mai 2018 X R 28/15.
22FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2. März 2018 5 K 2508/17.
23Urteil vom 25. April 2018 VI R 35/16.
24Siehe R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 EStR.
25Die Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass eine einzelne Zahlung an den Ehegatten im Ausland für den Unterhalt des gesamten Kalenderjahres bestimmt ist und somit keine anteilige Kürzung des Höchstbetrags in Betracht kommt (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Juni 2010 – IV C 4 – S 2285/07/0006, BStBl 2010 I S. 588, Rz. 26).