Gehaltsumwandlung: Reaktion des Gesetzgebers auf neue Rechtsprechung

Bestimmte Leistungen des Arbeitgebers (z.B. Fahrtkostenzuschüsse, Zuschüsse für Kinderbetreuung oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung) können nach bisheriger Rechtslage regelmäßig lohnsteuer- und ggf. sozialversicherungsfrei gezahlt werden, wenn die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof hatte dazu entschieden, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auf den zusätzlichen Arbeitslohn einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Nach Auffassung des Gerichts sei jede Leistung „zusätzlicher“ Arbeitslohn, die verwendungs- bzw. zweckgebunden erbracht wird.7 Danach könnten bestimmte Leistungen des Arbeitgebers auch durch Gehaltsumwandlung finanziert werden, ohne die Steuerfreiheit zu gefährden.

Als Reaktion auf diese Rechtsprechung plant der Gesetzgeber eine einschränkende gesetzliche Regelung. Danach sollen Sachbezüge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nur dann unter die Steuerbegünstigungen fallen, wenn

• der Wert der Arbeitgeberleistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
• der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
• die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.

Dies würde bedeuten, dass bei einer Gehaltsumwandlung für die genannten Leistungen regelmäßig die Lohnsteuerfreiheit oder eine Lohnsteuerpauschalierung nicht in Betracht kommt. Die Finanzverwaltung wendet diese Regelung bereits in allen offenen Fällen an.8 Aufgrund einer bereits beschlossenen Gesetzesänderung9 hat diese Regelung auch Auswirkungen auf die Besteuerung von sonstigen Sachbezügen, wie z.B. bei der Überlassung von (Tank-)Gutscheinen an Arbeitnehmer. Da die Anwendung der 44 Euro-Freigrenze seit dem 01.01.2020 davon abhängig ist, dass die o. a. Voraussetzungen für eine „zusätzliche“ Leistung erfüllt sind, würden die Steuerbegünstigungen für sonstige Sachbezüge im Rahmen einer Gehaltsumwandlung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4§ 9 Abs. 6 EStG.
5§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
6Beschluss vom 19.11.2019 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14.
7Siehe hierzu auch Informationsbrief Januar 2020 Nr. 2.
8Siehe § 8 Abs. 4 EStG i. d. F. des Entwurfs eines Grundrenten – gesetzes; BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017.
9Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG n. F.
10Siehe hierzu z. B. BFH-Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15 (BStBl 2019 II S. 208) sowie Informationsbrief Juni 2019 Nr. 7.
11Siehe das sog. Jahressteuergesetz 2019 (BGBl 2019 I S. 2451).
12Vgl. § 17 Abs. 2a EStG n. F., anzuwenden für Veräußerungen nach dem 31.07.2019. Auf Antrag kann die Neuregelung auch für Veräußerungen davor angewendet werden (§ 52 Abs. 25a EStG n. F.).
13Siehe hierzu Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15.
14Vgl. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG n. F. Dies gilt erstmals für Verluste aus Kapitalforderungen, die ab dem Jahr 2020 entstehen. Für Verluste aus Termin geschäften ist künftig eine Verrechnung im Wesentlichen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Jahr zulässig; dies gilt für Verluste, die ab 2021 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 23 und 24 EStG n. F.).
15Art. 7 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BGBl 2019 I S. 2875).
16§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigen – gewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).
17Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
18Vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2886).
19Siehe BMF-Schreiben vom 21.01.2020 – III C 2 – S 7244/19/10002 (BStBl 2020 I S. 197).
20BMF-Schreiben vom 21.01.2020 (Fußnote 19), Rz. 9 und 19.
21Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
22Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Konto – auszüge bzw. Monats sammelkontoauszüge in Papierform von Kredit instituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archi vieren.
23Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
24Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269).
25Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrens – verordnung.