Minijobs: Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns beachten

Die Mindestlohnkommission hatte bereits vor einiger Zeit eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns in mehreren Stufen beschlossen. Danach beträgt der Mindestlohn künftig:

  • ab dem 01.07.2021 9,60 Euro (seit dem 01.01.2021: 9,50 Euro),
  • ab dem 01.01.2022 9,82 Euro,
  • ab dem 01.07.2022 10,45 Euro.

Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen (sog. Minijobs) ist zu beachten, dass infolge der Anhebung des Mindestlohns (z. B. seit dem 01.07.2021 auf 9,60 Euro) die Arbeitszeit ggf. anzupassen (d. h. zu verringern) ist, um sicherzustellen, dass die Minijobgrenze von (unverändert) 450 Euro im Monat auch nach Erhöhung des Stundenlohns auf den Mindestlohn nicht überschritten wird, weil dies sonst zusätzliche Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auslösen könnte.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2021.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 16.08., weil der 15.08. ein Sonntag ist.
5Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
6Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
7Siehe BMF-Schreiben (Entwurf) vom 17.06.2021 zur Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen.
8Siehe Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE.
9FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2021 11 K 201/19 (EFG 2021 S. 883), mit Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14.
10Az. des BFH: XI R 8/21.
11BFH-Urteil vom 21.03.2021 VI R 2/19.
12Bei Monatslöhnen über 450 Euro darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden (siehe im Einzelnen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV); z. B. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen kann das unterstellt werden.
13Siehe § 132 Sozialgesetzbuch IV i. d. F. des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26.05.2021 (BGBl 2021 I S. 1170).
14Siehe Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 31.05.2021, Tz. 2.5.3.
15Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
16Vgl. R 40a.1 Abs. 3 LStR.
17Vgl. R 8.1 Abs. 9 LStR.
18Siehe R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR.
19BFH-Urteil vom 16.12.2020 VI R 19/18.
20§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
21BFH-Urteil vom 14.10.2020 II R 30/19.