Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben zum Jahreswechsel

Bei nichtbilanzierenden Steuerzahlern mit Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder bei Vermietungs- und Kapitaleinkünften werden Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich in dem Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG). Beim Zufluss von Einnahmen ist z. B. der Zeitpunkt der Entgegennahme von Bargeld, eines Schecks oder die Gutschrift auf dem Bankkonto maßgebend.

Für Ausgaben gilt Entsprechendes: Bei Überweisungen ist der Abfluss in der Regel erfolgt, sobald der Überweisungsauftrag der Bank übermittelt wurde;7 bei Zahlungen mittels Girocard oder Kreditkarte ist für den Abfluss regelmäßig die Eingabe der PIN-Nummer maßgebend. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren gelten mit Erteilung der Einzugsermächtigung als am Fälligkeitstag abgeflossen, unabhängig vom Buchungstag.8 Eine Besonderheit gilt, wenn regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen, Mieten oder Versicherungsbeiträge) „kurze Zeit“ vor oder nach Beendigung eines Kalenderjahrs abfließen; als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von 10 Tagen, also der Zeitraum um den Jahreswechsel vom 22. 12. bis zum 10. 01. Wiederkehrende Ausgaben, die in diesem Zeitraum geleistet werden, sind dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn die Zahlungen auch innerhalb dieses Zeitraums fällig geworden sind.9

Beispiele:
a) Die Wohnungsmiete wird jeweils mit dem dritten Werktag des Folgemonats fällig. Die Zahlung der Miete für Dezember 2019 erfolgt durch Dauerauftrag am 2. Januar 2020.
b) Die Versicherungsbeiträge für das 1. Halbjahr 2020 sind Ende 2019 fällig und werden am 30. Dezember 2019 durch Überweisung bezahlt.
c) Die für 2019 fälligen Darlehenszinsen werden mittels Lastschriftverfahren am 13. Januar 2020 abgebucht.
Da die Ausgaben innerhalb des 10-Tage-Zeitraums fällig und abgeflossen sind (Beispiele a und b) bzw. durch Erteilung einer Einzugsermächtigung oder eines Überweisungsauftrags als am Fälligkeitstag abgeflossen gelten (Beispiel c), werden sie in dem Kalenderjahr
berücksichtigt, zu dem sie wirtschaftlich gehören (d. h. im Fall a und c noch in 2019; bei b in 2020).

Bei nichtbilanzierenden Unternehmern gehören grundsätzlich auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben. Zu beachten ist hierbei, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung.

Beispiel:
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 8. Januar 02 geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10. Januar 02. Ist z. B. dieser Tag ein Sonntag, verschiebt sich die (gesetzliche) Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11. Januar 02), der aber damit außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.

Die Verlängerung der Zahlungsfrist ist im Zusammenhang mit der „Abflussfiktion“ in § 11 Abs. 2 EStG allerdings nicht anwendbar; entscheidend ist hier, dass die Zahlung bis zum 10. Januar erfolgt ist.10 Im Beispielsfall könnte daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe berücksichtigt werden.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 11., weil der 10. 11. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2019.
5Zur Fristverlängerung unter besonderen Voraussetzungen siehe § 109 Abgabenordnung (AO). Abweichend vom gesetzlichen Abgabetermin kann die Finanzverwaltung eine vorzeitige Abgabe mit einer Frist von 4 Monaten verlangen (siehe § 149 Abs. 4 AO).
6Unter Anwendung der Wochenend- bzw. Feiertagsregelung verschiebt sich der Abgabetermin auf den 2. März 2020 (§ 108 Abs. 3 AO).
7Siehe H 11 EStH.
8Vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
9Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.
10Siehe BFH-Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16 (BStBl 2018 II S. 781).
11In Höhe von z. B. 3,30 Euro für ein arbeitstägliches unentgeltliches Mittagessen bzw. 1,77 Euro für ein Frühstück (Werte für 2019); siehe im Einzelnen Informationsbrief Januar 2019 Nr. 1.
12Urteil vom 3. Juli 2019 VI R 36/17.
13Siehe dazu auch R 19.6 Abs. 2 LStR.
14Urteil vom 23. Juli 2019 IX R 28/18.
15Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
16Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
17Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
18Siehe dazu die Anlage zum Informationsbrief Oktober 2019.
19Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
20Urteil vom 14. Mai 2019 VIII R 20/16.
21Vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG.
22Vgl. § 20 UStG.
23Zur Uneinbringlichkeit von Forderungen vgl. § 17 UStG.
24Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12 (BStBl 2015 II S. 674); siehe auch Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE.
25Urteil vom 26. Juni 2019 V R 8/19, im Anschluss an das EuGHUrteil vom 29. November 2018 C-548/17 „baumgarten sports & more GmbH“.
26Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
27Vgl. Art. 64 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL.