Möblierungszuschlag bei ortsüblicher Miete

Befinden sich bei Beginn eines Mietverhältnisses Einrichtungsgegenstände in der vermieteten Wohnung, werden diese regelmäßig mitvermietet. Hierzu können z. B. Wohnzimmer- oder Esszimmereinrichtungen, Schränke, Teppiche, aber auch Einbauküchen, Kühlschränke oder Waschmaschinen gehören. Für diese möbliert vermietete Wohnung kann die ortsübliche Miete aufgrund des gesteigerten Nutzungswerts regelmäßig um einen Möblierungszuschlag erhöht werden. Bedeutung kann dieser Möblierungszuschlag auch steuerlich erhalten, wenn eine (teil-)möblierte Wohnung verbilligt z. B. einem Angehörigen überlassen wird. Denn in diesem Fall können die Werbungskosten nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn die gezahlte Miete mindestens 66 % der Vergleichsmiete beträgt. Der Möblierungszuschlag ist dann bei der ortsüblichen Marktmiete im Sinne von § 21 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass die gezahlte Miete nicht die steuerliche Grenze von 66 % für die Anerkennung des vollen Werbungskostenabzugs erreicht.

Der Bundesfinanzhof7 hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass ein Möblierungszuschlag (nur) dann zu berücksichtigen ist, wenn er sich aus dem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt; eine Ermittlung in anderer Weise komme nicht in Betracht. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung nach Auffassung des Gerichts als marktüblich anzusehen. Gibt der Mietspiegel keine entsprechenden Hinweise und kann auch ein am örtlichen Markt realisierbarer Möblierungszuschlag nicht ermittelt werden, ist die ortsübliche Miete ohne Zuschlag maßgebend.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2018.
4Wird der Antrag für ein Folgejahr widerrufen, ist ein erneuter Antrag nicht zulässig (vgl. im Einzelnen § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).
5§ 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG.
6Urteil vom 27. März 2018 VIII R 1/15.
7Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 14/17.
8Siehe Beschluss vom 29. März 2017 2 BvL 6/11 (BStBl 2017 II S. 1082).
9Vgl. § 34 Abs. 6 KStG i. d. F. des Entwurfs zu einem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im
Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.

10Siehe hierzu im Einzelnen § 8c Abs. 1a KStG.
11Vgl. § 34 Abs. 6 KStG und Informationsbrief Mai 2011 Nr. 10.
12Urteile vom 28. Juni 2018 Rs. C-203/16P, C-208/16P, C-209/16P und C-219/16P.
13Auf die Möglichkeit der Berücksichtigung eines fortführungsgebundenen Verlustrücktrags (§ 8d KStG) ab 2016 sei hingewiesen.
14Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 29. August 2017 2 K 245/17 dem Bundesverfassungsgericht ebenfalls ein Verfahren zur Entscheidung
der Frage vorgelegt, ob § 8c Abs. 1 KStG verfassungsgemäß ist.

15Siehe Art. 9 des Entwurfs eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung
weiterer steuerlicher Vorschriften (anzuwenden für nach dem 31. Dezember 2018 ausgegebene Gutscheine).

16Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen
(ABl L 177 vom 1. Juli 2016 S. 9).

17Vgl. dazu auch Informationsbrief Januar 2018 Nr. 5.
18Vgl. § 3 Abs. 14 UStG-E.
19Vgl. § 3 Abs. 15 UStG-E.
20Siehe § 18g UStG.
21Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE.
22Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE.
23Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE.
24Betrachtet werden alle Wirtschaftsjahre seit Betriebseröffnung, frühestens jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 1999 bzw. 1998/1999.
25Vom 14. März 2018 X R 17/16.