Nachzahlungen von Überstundenvergütungen als steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Treffen laufende Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften (z. B. Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) in einem Kalenderjahr zusammen, kann dies aufgrund des progressiven Steuertarifs zu Mehrbelastungen führen. Werden die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, kommt regelmäßig eine Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung (siehe § 34 Abs. 1 EStG) in Betracht. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt, um so den Progressionseffekt zu mildern.

Das Finanzgericht Münster4 hat entschieden, dass Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigt sind. Auch bloße Nachzahlungen verdienter Vergütungen können – so das Finanzgericht – zu außerordentlichen Einkünften führen, wenn sich der Nachzahlungszeitraum auf (mindestens) zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und länger als 12 Monate gedauert hat.

Nach Auffassung des Gerichts ist es unerheblich, dass sich die Summe der zugeflossenen Vergütung aus mehreren Beträgen zusammensetzt, die jeweils einem bestimmten Einzeljahr zugerechnet werden können. Das Finanzgericht hat die Anwendung der Fünftelregelung auf Überstundenvergütungen anerkannt und die Revision zugelassen. Da der Bundesfinanzhof5 die Frage, ob Zahlungen für geleistete Mehrarbeit tarifbegünstigt sind, ausdrücklich offengelassen hat, muss ggf. die weitere Entwicklung abgewartet werden.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4Urteil vom 23. Mai 2019 3 K 1007/18 E (EFG 2019 S. 1199).
5Siehe dazu Urteil vom 14. Juni 2016 IX R 2/16 (BStBl 2016 II S. 901).
6Zu weiteren Einzelheiten siehe § 9 Abs. 4 EStG.
7Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002 (BStBl 2014 I S. 1412).
8BFH-Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17.
9BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 40/16.
10BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 12/17.
11BFH-Urteil vom 11. April 2019 VI R 36/16.
12BFH-Urteil vom 10. April 2019 VI R 6/17.
13Bis zu 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (siehe § 33 Abs. 3 EStG).
14Vgl. dazu H 33a.1 „Abgrenzung zu § 33 EStG“ EStH.
15In Betracht kommt eine Steuerermäßigung von 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen; siehe auch BMF-Schreiben vom 9. November 2016 – IV C 8 – S 2296 b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 13 ff.
16Die Finanzverwaltung erkennt eine Begünstigung nach § 35a EStG dann an, wenn die Aufwendungen für haushaltsnahe Pflegeleistungen, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, vom Konto eines Dritten (z. B. des Kindes) bezahlt worden sind; siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (Fußnote 15), Rz. 51.
17Urteil vom 3. April 2019 VI R 19/17.
18Urteil vom 14. November 2007 IX R 51/06.
19BFH-Urteil vom 19. Februar 2019 IX R 20/17.
20§ 3 Nr. 13 und 16 EStG, R 9.9 LStR.
21Vgl. Abschn. 1.8 UStAE.
22Urteil vom 22. Februar 2018 6 K 2033/15 (EFG 2018 S. 1496).
23Az. des BFH: V R 18/18.
24Siehe § 18g UStG.
25Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE.
26Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE.
27Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE.
28Vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30. November 2016 VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014) sowie Informationsbrief April 2017 Nr. 1.
29Urteil vom 14. März 2019 10 K 2990/17 E.