Neue Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Verlusten aus Übungsleitertätigkeit bestätigt

Einnahmen bzw. Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer im Dienst oder im Auftrag für Vereine, Schulen, gemeinnützige Körperschaften, öffentliche Einrichtungen o. Ä. sind steuerbegünstigt: Entsprechende Einnahmen bleiben bis zur Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Fallen im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit Aufwendungen  (Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten) an, stellt sich die Frage, inwieweit diese steuerlich berücksichtigt werden können. Nach Auffassung der Finanzverwaltung9 kommt ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen.

Der Bundesfinanzhof 10 hat jetzt seine aktuelle Rechtsprechung11 bestätigt und entschieden, dass „Verluste“ aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro jährlich nicht übersteigen.

Beispiel:
T erhält für eine Trainertätigkeit von einem Sportverein 1.200 € im Jahr. T sind in diesem Zusammenhang Aufwendungen (insbesondere Fahrtkosten) in Höhe von 1.800 € entstanden.

Nach Auffassung des Gerichts würde bei einer Nichtberücksichtigung der Ausgaben der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Übungsleiter in einen Steuernachteil umschlagen. Daher können auch in diesen Fällen die übersteigenden Aufwendungen (im Beispiel 600 Euro) steuerlich geltend gemacht und als Verlust mit anderen Einkünften verrechnet werden. Eine Berücksichtigung von Verlusten ist allerdings ausgeschlossen, wenn dauerhaft keine Gewinne zu erwarten  sind.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30. September 2018 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15. 7., weil der 13. 7. ein Samstag ist.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6Beschluss vom 3. September 2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018 S. 1279) zu Aussetzungszinsen.
7Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17; beide Verfahren betreffen Zinsen wegen Gewerbesteuernachzahlungen.
8Vgl. BMF-Schreiben vom 2. Mai 2019 – IV A 3 – S 0338/18/10002 (BStBl 2019 I S. 448).
9Siehe R 3.26 Abs. 9 LStR.
10Vgl. Urteil vom 20. November 2018 VIII R 17/16.
11Siehe hierzu BFH-Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15.
12Vgl. R 9.1 Abs. 2 LStR.
13Siehe BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010 – IV C 3 – S 2227/07/10003 (BStBl 2010 I S. 614), Rz. 11 f.
14Urteil vom 16. Januar 2019 VI R 24/16.
15Siehe § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG.
16Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15 (BStBl 2019 II S. 191); siehe auch Informationsbrief Dezember 2018 Nr. 7.
17Vgl. R 10.4 Satz 1 EStR.
18Siehe BMF-Schreiben vom 3. April 2019 – IV C 3 – S 2221/10/10005 (BStBl 2019 I S. 254) i. V. m. BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 (BStBl 2017 I S. 820), Rz. 81. Im Rahmen einer Gesetzesänderung soll geregelt werden, dass ein Sonderausgabenabzug bei den Eltern unabhängig davon in Betracht kommt, ob die Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt erbracht
werden sowie unabhängig von den Einkünften und Bezügen des Kindes.

19BFH-Urteil vom 16. September 2004 VI R 25/02 (BStBl 2006 II S. 10).
20Urteil vom 17. April 2018 IX R 9/17 (BStBl 2019 II S. 219).
21BMF-Schreiben vom 18. April 2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461).10
22Bei nicht fristgemäßer Abgabe von Steueranmeldungen können aber Verspätungszuschläge festgesetzt werden (siehe § 152 AO).
23Siehe AEAO (Anwendungserlass zur Abgabenordnung) zu § 240 Nr. 5 b.
24Vgl. H 33a.1 „Abgrenzung zu § 33 EStG“ EStH.
25Urteil vom 13. März 2018 11 K 3653/15 (EFG 2019 S. 46).