Aufgrund der Verfassungswidrigkeit der bisherigen Ermittlung der Grundsteuer4 hat der Gesetzgeber im Rahmen einer umfassenden Gesetzesreform die Grundstücksbewertung unter Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu geregelt. Sofern die Länder nicht von ihrer Möglichkeit einer abweichenden Gesetzgebung Gebrauch gemacht haben, gilt für die Grundstücksbewertung das sog. Bundesmodell. Dies sieht – anders als das alte Recht – keine Möglichkeit mehr vor, dem Finanzamt in Abweichung zu der standardisierten gesetzlichen Wertermittlung einen tatsächlich geringeren Immobilienwert insbesondere durch ein Gutachten nachzuweisen.
Der Bundesfinanzhof5 hat kürzlich jedoch in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen diese Möglichkeit zum Nachweis eines unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden tatsächlichen Werts des Grundstücks bestehen muss.
Hierauf hat zwischenzeitlich die Finanzverwaltung mit einem Erlass6 reagiert. Dieser eröffnet nun die Möglichkeit, einen geringeren Grundstückswert zu berücksichtigen, wenn der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt. Hierfür trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Außerdem werden die Finanzämter angewiesen, ab sofort in diesen Fällen bei schlüssiger Darstellung auf Antrag Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Der Erlass ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bei bestandskräftigen Grundsteuerwertfeststellungen ist ggf. eine sog. fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vorzunehmen (§ 222 BewG).
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
5Vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV); siehe auch Informationsbrief August 2024 Nr. 1.
6Koordinierter Ländererlass vom 24.06.2024 (BStBl 2024 I S. 1073).
7Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; bei Arbeitnehmern mit Behinderung siehe § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 EStG.
8Siehe FG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 16 K 16092/23 (EFG 2024 S. 1205).
9Siehe BFH-Urteil vom 12.03.2024 VIII R 1/21.
10Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
11BFH-Urteil vom 12.03.2024 (Fußnote 9); vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2022 VIII R 26/20 (BStBl 2022 II S. 829) und OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2018 (Kurzinfo ESt Nr. 12/2018) sowie Informationsbrief Oktober 2022 Nr. 3.
12Geplante Änderungen aus dem Regierungsentwurf eines neuen „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“.
13Geplante Änderungen aus dem Regierungsentwurf eines 2. Jahressteuergesetzes 2024, das in „Steuerfortentwicklungsgesetz“ umbenannt wurde.
14Jeweils zzgl. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 € pro Kind.
15Ab 2026 soll das Kindergeld automatisch an die Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden.
16Vgl. § 52 Abs. 32a EStG i. d. F. des Gesetzentwurfs zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024.
17Vgl. u. a. BFH-Urteile vom 03.02.2011 VI R 4/10 (BStBl 2014 II S. 493) und vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392), Rz. 25.
18BFH-Urteil vom 05.06.2024 VI R 20/22.
19BMF-Schreiben vom 12.05.2014 – IV C 2 – S 2743/12/10001 (BStBl 2014 I S. 860).
20Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Abschn. 2.8 und 2.9 UStAE.
21Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Abschn. 2.8 und 2.9 UStAE.
22BFH-Beschluss vom 26.01.2023 V R 20/22 (BStBl 2023 II S. 530).
23EuGH-Urteil vom 11.07.2024 C-184/23, „Finanzamt T“.
24Siehe § 18g UStG.
25Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und Abs. 5 UStAE.
26Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Präferenzliste EU-Staaten“.