Neuregelungen bei der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags

Bei Anschaffung bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Freiberuflern, die bestimmte Grenzen nicht überschreiten, kommt neben der „normalen“ Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Sind entsprechende Investitionen noch nicht durchgeführt, aber geplant, kann der steuerliche Effekt durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags vorgezogen werden (vgl. § 7g EStG). Im Rahmen einer Gesetzesänderung12 soll die steuerliche Förderung erleichtert werden:
• Bislang musste das betreffende Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden, um begünstigt zu sein. Künftig soll bereits eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % ausreichen.
• Der mögliche Investitionsabzugsbetrag soll von 40 % auf bis zu 50 % der voraussichtlichen Investitionskosten angehoben werden. Dies verstärkt den steuerlichen Vorholeffekt, der Abschreibungssatz von 20 % bleibt jedoch unverändert.
• Für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen gilt künftig eine einheitliche Gewinn-Obergrenze in Höhe von 125.000 Euro für alle Betriebe.

Die Neuregelungen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.13

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.09., weil der 13.09. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Siehe BFH-Beschluss vom 27.07.2015 GrS 1/14 (BStBl 2016 II S. 265).
6Vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 17.02.2016 X R 32/11 (BStBl 2016 II S. 708).
7§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
8Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rz. 22.
9Vgl. BMF-Schreiben vom 06.10.2017 (Fußnote 8), Rz. 18.
10Vgl. dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.04.2019 – IV C 1– S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461); auf die Übergangsregelung hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht bei „Altfällen“ vor 2019 wird hingewiesen.
11Siehe Fußnote 7.
12Siehe Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020.
13Vgl. § 52 Abs. 16 EStG (Entwurf).
14Siehe Entwurf eines Zweiten Familienentlastungsgesetzes.
15Beträge für beide Elternteile einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro (für beide Eltern).
16Nach Abzug einer im Wesentlichen einkommensabhängigen zumutbaren Belastung.
17BFH-Urteil vom 17.07.2014 VI R 42/13 (BStBl 2014 II S. 931). 18BFH-Urteil vom 02.06.2015 VI R 30/14 (BStBl 2015 II S. 775).
19Urteil vom 15.01.2020 7 K 2740/18 E.
20Az. des BFH: VI R 25/20.
21Zu den Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG.
22Vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
23Siehe z. B. BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 42/09 (BStBl 2013 II S. 365).
24BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07 (BStBl 2009 II S. 381).
25Vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05 (BStBl 2007 II S. 116).
26Urteil vom 19.02.2020 9 K 104/19.
27Siehe § 146a Abgabenordnung i. V. m. Art. 97 § 30 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) sowie BMFSchreiben vom 06.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 (BStBl2019 I S. 1010).
28Siehe hierzu z. B. das Schreiben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2020 – S 0316a – 1 – V A 5.
29Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 26.11.2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07 (BStBl 2010 I S. 1342) sowie Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO.
30Siehe § 18g UStG.
31Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE.
32Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter bzst.de, Suche nach „Präferenzliste EU-Staaten“.
33Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE