Pauschalabfindungen für Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

In bestimmten Konstellationen ist für (künftige) Eheleute der Abschluss eines notariellen Ehevertrags sinnvoll. Dies gilt z.B. für Ehepaare mit deutlich unterschiedlichen Vermögensverhältnissen oder bei Unternehmensbesitz eines Partners, um die Einbeziehung dieses Vermögens in die Vermögensaufteilung im Fall einer Scheidung zu vermeiden.

Auch die Regelung sog. nachehelicher Ansprüche wie Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich, die sich regelmäßig nach erfolgter Scheidung ergeben, sind häufig Gegenstand eines Ehevertrags. Vereinbaren die Eheleute dabei einen ehevertraglichen Verzicht auf nacheheliche Ansprüche durch einen Ehepartner und erhält der Verzichtende im Gegenzug als Ausgleich vom anderen Ehepartner zeitnah zum Abschluss der vertraglichen Vereinbarung eine pauschale Abfindung, ist diese Abfindung steuerlich als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Diese unterliegt in vollem Umfang der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der Bundesfinanzhof10 hat entschieden, dass der Verzicht auf die nachehelichen Ansprüche dabei nicht als Gegenleistung vom Wert der Abfindung abgezogen werden darf.

Das Gericht begründet dies damit, dass nacheheliche Ansprüche erst im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe durch Scheidung entstehen können und vorher nicht bezifferbar sind. Im Zeitpunkt des Verzichts habe man daher nicht davon ausgehen können, dass die Ansprüche, auf die verzichtet wurde, überhaupt entstehen würden. Damit mangelt es an einer Gegenleistung im schenkungsteuerlichen Sinn.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.01., weil der 10.01. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2025.
5Siehe § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG.
6Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/10006-01 (BStBl 2019 I S. 66).
7Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
8Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungs¬entgelt-verordnung.
9Siehe § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG.
10BFH-Urteil vom 09.04.2025 II R 48/21 (BStBl 2025 II S. 792); vgl. auch BFH-Urteile vom 17.10.2007 II R 53/05 (BStBl 2008 II S. 256) und vom 01.09.2021 II R 40/19 (BStBl 2023 II S. 146).
11FG Düsseldorf vom 30.06.2025 14 K 1478/22 L, H (L) (EFG 2025 S. 1443).
12Siehe dazu BFH-Urteil vom 11.02.2010 VI R 43/09 (BStBl 2012 II S. 266).
13Vgl. BFH-Urteil vom 15.12.2016 VI R 53/12 (BStBl 2017 II S. 938), Rz. 18.
14Vgl. BFH-Urteil vom 07.02.2008 VI R 41/05 (BFH/NV 2008 S. 1136).
15Siehe BFH-Urteil vom 09.09.2025 VI R 16/23 (BFH-NV 2025 S. 1577).
16Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 (BGBl 2025 I Nr. 278).
17Siehe BGBl 2025 I Nr. 291.
18Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
19Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.
20Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25 % pro Kind, begrenzt auf max. 1 %, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,8 %) einen Anteil von 2,3 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
21Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze über-steigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2026 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 69.750 € jährlich bzw. 5.812,50 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
22Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
23Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn (ab 01.01.2026: 13,90 €) ergibt sich eine dynamische Erhöhung.
24Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
25Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
26Siehe § 360 SGB III.
27Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026 (BGBl 2025 I Nr. 220).
28Ausnahmen siehe Fußnote 20.
29Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
30Vgl. die Bekanntmachung vom 07.11.2025 im Bundesanzeiger vom 10.11.2025.
31Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.

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