Progressionsvorbehalt: Lohnersatzleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise

In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gegeben werden (§ 3 Nr. 11a EStG). Das Kurzarbeitergeld ist ebenfalls von der Lohnsteuer befreit (siehe § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG); die anfallenden Beiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Das gilt auch für Zuschüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2021, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem „Soll-Entgelt“ und dem „Ist-Entgelt“ nicht übersteigen (siehe § 3 Nr. 28a EStG). Das Kurzarbeitergeld sowie arbeitgeberseitige Zuschüsse und Aufstockungen unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.7 

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Zu beachten ist, dass beim Bezug von Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro im Jahr zwingend eine Einkommensteuer-Erklärung einzureichen ist. Bei Ehegatten ist ggf. zu prüfen, ob statt eine Zusammenveranlagung eine Einzelveranlagung der Ehegatten zu einer geringeren gemeinsamen Steuerbelastung führen würde.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.04., weil der 10.04. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5BMF-Schreiben vom 26.02.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002.
6Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer bis 800 €.
7Siehe § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und g EStG; das gilt auch für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
8Außerdem steigt der Solidaritätszuschlag für 2020 um 34,82 € an.
9Vgl. Bundestags-Drucksache 19/26544.
10Beruht auf einer Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl 2020 I S. 2187).
11Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17.
12Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung siehe Informationsbrief März 2020 Nr. 1.
13Urteil vom 14.05.2020 VI R 3/18. Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung coronabedingte-fristverlaengerung-bei-der-ruecklage-fuer-ersatzbeschaffung
14Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4a und 5a sowie Abs. 4a EStG; zu den Auslandsreisekostenpauschalen ab dem 01.01.2021 siehe BMFSchreiben vom 03.12.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10010 (BStBl 2020 I S. 1256).
15Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
16Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit,Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
17Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG. 18Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
19Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269).