Prozesskosten bei nachehelichem Unterhalt keine Werbungskosten

Unterhaltszahlungen an Kinder sind grundsätzlich durch das Kindergeld abgegolten; bei Unterhalt an andere unterhaltsberechtigte Personen wird der Höchstbetrag der abziehbaren Aufwendungen von derzeit 11.604 Euro6 um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers gekürzt, soweit diese 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).

Für Unterhalt an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner gilt eine Sonderregelung durch das sog. Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Danach können bis zu 13.805 Euro6 als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der Empfänger der Zahlungen muss diese jedoch als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG). Daher ist der Abzug beim Leistenden auch von einer Zustimmung des Zahlungsempfängers abhängig.

Bei Streitigkeiten über die Höhe des Unterhalts fallen regelmäßig Anwalts- und ggf. Gerichtskosten an. Da der Unterhaltsempfänger diese Kosten bei Anwendung des Realsplittings letztlich aufwendet, um höhere steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen, liegt der Gedanke nahe, dass die Anwalts- und Gerichtskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten den steuerpflichtigen Unterhalt mindern. Der Bundesfinanzhof7 hat dies jedoch abgelehnt. Erst mit dem jedes Jahr vom Verpflichteten neu zu stellenden Antrag auf Sonderaus­gabenabzug werden die Unterhaltszahlungen beim Empfänger steuerpflichtig. Daher sei ein Zusammenhang der Aufwendungen mit zukünftigen Einnahmen im Zeitpunkt der Entstehung der Prozesskosten noch nicht gegeben und ein Werbungskostenabzug nicht möglich.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2024.
4Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 21.05., weil der 18.05. Pfingstsamstag ist.
5Vierteljahresbetrag.
6Der Höchstbetrag erhöht sich um Beiträge zur Kranken­ und Pflegeversicherung.
7BFH-Urteil vom 18.10.2023 X R 7/20.
8Vgl. § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG.
9Siehe Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE.
10BFH-Urteil vom 07.12.2023 V R 15/21.
11Niedersächsisches FG vom 25.02.2021 11 K 201/19 (EFG 2021 S. 883); Revision eingelegt (Az. des BFH: XI R 8/21). Siehe auch Informationsbrief August 2021 Nr. 3.
12Sog. VIP-Logen-Erlass, vgl. BMF-Schreiben vom 22.08.2005 – IV B 2 – S 2144 – 41/05 (BStBl 2005 I S. 845).
13Siehe BMF-Schreiben vom 11.07.2006 – IV B 2 – S 2144 – 53/06 (BStBl 2006 I S. 447).
14BFH-Urteil vom 23.11.2023 VI R 15/21.
15Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.
16Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vor-liegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 19.05.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003, BStBl 2022 I S. 742) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige (bei mindestens 10 %iger Beteiligung) gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
17Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
18Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
19Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
20Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 18.000 Euro (Ehepartner: 36.000 Euro).
21Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 18.000 Euro (Ehepartner: 36.000 Euro).
22Bis 2022 galt ein Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro).
23Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
24Siehe § 15 Abs. 4 UStG.
25EuGH-Urteil vom 16.06.2016 C-186/15 „Kreissparkasse Wiedenbrück“ (BStBl 2024 II S. 207).
26Siehe BMF-Schreiben vom 13.02.2024 – III C 2 – S 7306/22/10001 (BStBl 2024 I S. 280).
27Vgl. Abschn. 15.17 Abs. 3a UStAE n. F.