Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern – neben der klassischen Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – die Nutzung verschiedenster Sportanlagen und Fitnessangebote über spezielle Anbieter für Firmenfitness ermöglichen. Solche unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsmöglichkeiten stellen einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar.
Liegt deren Wert insgesamt unter 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) im Monat, bleiben diese Vorteile steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); jedoch führt selbst ein geringfügiges Überschreiten dieser Grenze zu einer vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Bei ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten stellt sich die Frage, wann der Vorteil zugeflossen ist.
Der Bundesfinanzhof 9 hat in einem aktuellen Urteil über die steuerliche Behandlung von Firmenfitness- Programmen entschieden. Danach fließt der geldwerte Vorteil auch bei einer Jahresmitgliedschaft monatlich zu. Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios (unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung gegenüber dem Fitnessanbieter) monatlich fortlaufend. Somit ist nicht der Jahresbeitrag maßgebend, sondern die monatliche Nutzungsgebühr; liegt diese ggf. nach Abzug einer Zuzahlung des Arbeitnehmers unter der Freigrenze, bleibt der Sachbezug regelmäßig lohnsteuerfrei.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15.03., weil der 13.03. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Vgl. R 6.6 Abs. 4 Satz 1 EStR.
6Bei Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäuden und Binnenschiffen verlängert sich die Frist auf 4 Jahre, bei neu zu errichtenden Gebäuden auf 6 Jahre (R 6.6 Abs. 4 Satz 3 und 4 EStR).
7R 6.6 Abs. 4 Satz 5 EStR.
8BMF-Schreiben vom 13.01.2021 – IV C 6 – S 2138/19/10002 (BStBl 2021 I S. 102).
9Urteil vom 07.07.2020 VI R 14/18.
10§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG.
11Für 2021: 1,83 € bzw. 3,47 €.
12BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 (BStBl 2020 I S. 1228), Rz. 73 bis 91.
13Urteil vom 07.07.2020 VI R 16/18 (BStBl 2020 II S. 783).
14Urteil vom 01.10.2020 VI R 42/18.
15§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).
16Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
17§ 35a Abs. 2 EStG. 18BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 2, Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Winterdienst“; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 55/12 (BStBl 2014 II S. 880).
19Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18.
20Beschluss vom 27.07.2020 II B 39/20 – AdV (BStBl 2021 II S. 28).
21Siehe Informationsbrief Februar 2021 Nr. 8.
22Vgl. die Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestags (Drucksache 19/26245).
23BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 (BStBl 2017 II S. 988).
24Urteil vom 13.08.2020 VI R 27/18 (BStBl 2021 II S. 86).