Sachbezugswerte 2023 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen.4 Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegt.

Freie Verpflegung/Mahlzeiten

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und
Abendessen. Die Monatsbeträge für 2023 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

  • Frühstück – 60€
  • Mittagessen – 114€
  • Abendessen – 114€
  • Vollverpflegung – 288€

Der amtliche Sachbezugswert für ein Mittag- oder ein Abendessen beträgt im Jahr 2023 jeweils 3,80 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert; bei Zahlungen in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag. 

Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für 5

a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;

b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z. B. Gaststätten), die zur Ver-
billigung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers den tatsäch-
lichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;

c) die Abgabe von Essenmarken oder Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in
Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck
einen Wert von 6,90 Euro pro Mahlzeit nicht übersteigt.

d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Essenmarken oder Gutscheinen – ohne vertragliche Be-
ziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit
leistet; auch hier darf der Zuschuss 6,90 Euro pro Mahlzeit nicht überschreiten.

Für die Inanspruchnahme der Sachbezugswerte muss (vom Arbeitgeber) sichergestellt werden, dass nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und bezuschusst wird; dies gilt auch für arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten für Homeoffice-Mitarbeiter. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.
Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger
Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.6

Freie Unterkunft
Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:
Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. ein Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen.
Nebenkosten, wie z. B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem tatsächlichen Preis zu berücksichtigen.
Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler
Sachbezugswert anzusetzen; für 2023 beträgt dieser 265 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem
ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt. 7

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das
vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der
Sozialversicherung zu unterwerfen. Beträgt das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt für die Überlassung einer Wohnung jedoch mindestens 2/3 der ortsüblichen Miete (und diese nicht mehr als 25 Euro/m2), ist kein steuerpflichtiger Sachbezug anzusetzen.8

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2022.
4Siehe § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG.
5Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie im Einzelnen BMF-Schreiben S. 66).
6Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
7Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
8Siehe § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG.
9Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
10BFH-Urteil vom 03.05.2022 IX R 7/21
11Siehe Bundesrats-Drucksache 576/22.
12Beträge für beide Elternteile zusammen einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 e (siehe § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
13BFH-Urteile vom 27.08.2014 VIII R 16/11 (BStBl 2015 II S. 996), Rz. 28, vom 27.08.2014 VIII R 41/11 (BStBl 2015 II S. 999), Rz. 27, und vom 27.08.2014 VIII R 6/12 (BStBl 2015 II S. 1002), Rz. 53.
14BFH-Urteil vom 30.06.2022 IV R 42/19, Rz. 36.
15BFH-Urteil vom 09.06.2022 X B 15/21 (NV).
16Vgl. auch BFH-Beschluss vom 14.05.2007 III B 98/06 (BFH/NV 2007 S. 1528); BVerfG-Beschluss vom 30.04.1998 2 BvR 1033/95
17RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung.
18Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2023 (BGBl 2022 I S. 2128).
19Siehe BGBl 2022 I S. 2058.
20Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
21Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
22Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.
23Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n. F.). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525 %) einen Anteil von 2,025 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
24Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2023 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 59.850 I jährlich bzw. 4.987,50 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
25Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie die Informationsbriefe September 2022 Nr. 4 und Mai 2022 Nr. 5.
26Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
27Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
28Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
29Siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023 (Bundesrats-Drucksache 537/22).
30Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 (BGBl 2022 I S. 1508).
31Ausnahmen siehe Fußnote 22.
32Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
33Vgl. die Bekanntmachung vom 28.10.2022 im Bundesanzeiger vom 31.10.2022.