Sachbezugswerte 2019 für Lohnsteuer und Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt. Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Monatsbeträge für 20195 können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,30 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.6

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sog. Restaurantschecks/-gutscheine mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert – d. h. für 2019 bis zu einem Betrag von 6,40 Euro7 für eine Mahlzeit täglich – zur Einlösung in Gaststätten abgibt.

Dies gilt ebenfalls, wenn der Arbeitgeber auf Gutscheine verzichtet und stattdessen Barzuschüsse an Arbeitnehmer für den Erwerb einer Mahlzeit leistet; überschreitet der Zuschuss den Betrag von arbeitstäglich 6,40 Euro nicht, ist lediglich der Sachbezugswert von 3,30 Euro pro Mahlzeit anzusetzen.8

Zahlt der Arbeitnehmer bei verbilligter Abgabe von Mahlzeiten einen Eigenbeitrag, vermindert diese Zuzahlung den Sachbezugswert; bei Zahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts durch den Arbeitnehmer verbleibt somit kein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Betrag.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitslohn, der sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mahlzeiten ergibt, mit dem Sachbezugswert ansetzt und nach § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuert, liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.9 Hinsichtlich der Gewährung einer freien Unterkunft durch den Arbeitgeber ist zu unterscheiden:

• Handelt es sich um eine in sich abgeschlossene Wohnung (bzw. Einfamilienhaus), in der ein selbständiger Haushalt geführt werden kann, ist regelmäßig der ortsübliche Mietpreis zugrunde zu legen. Nebenkosten, wie z.B. Strom und Wasser, sind dabei mit dem Preis am Abgabeort zu berücksichtigen.
• Dagegen ist für die Überlassung einer sonstigen Unterkunft (einzelne Räume) regelmäßig ein pauschaler Sachbezugswert anzusetzen; dieser beträgt für 2019 231 Euro monatlich. Die Unterkunft kann mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn dieser unter dem pauschalen Sachbezugswert liegt.10

Bei verbilligter Überlassung einer Wohnung bzw. einer Unterkunft vermindern sich die o. a. Werte um das vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsentgelt; der verbleibende Betrag ist dann der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr.
3Die Schonfrist endet am 14. 1., weil der 13. 1. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2018.
5Siehe § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung n. F.
6Siehe dazu § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG.
7Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR.
8Siehe dazu BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 – IV C 5 – S 2334/08/10006 (BStBl 2016 I S. 238) sowie Informationsbrief Oktober 2016 Nr. 2.
9Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
10Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
11Siehe Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
12§ 3 Nr. 15 EStG i. d. F. des Änderungsgesetzes; ausgenommen ist der Luftverkehr.
13§ 3 Nr. 37 und § 52 Abs. 4 EStG i. d. F. des Änderungsgesetzes.
14Siehe BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 19/16.
15Urteil vom 15. Mai 2018 X R 28/15 (BStBl 2018 II S. 712); siehe Informationsbrief Oktober 2018 Nr. 6.
16Az.: 2 BvR 2129/18.
17Vgl. OFD Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2018.
18RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung.
19Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozial versicherung für 2019.
20Senkung des Beitragssatzes auf 2,6 % durch das Qualifizierungs – chancengesetz sowie (befristet bis Ende 2022) um weitere 0,1 % auf 2,5 % durch eine Beitragssatzverordnung 2019.
21Siehe „Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz“. Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindes tens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525%) einen Anteil von 2,025 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
22Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitrags bemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr diese Grenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenver sicherung wech seln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2019 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 54.450 I jährlich bzw. 4.537,50 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
23Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).
24Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
25Für ab 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
26Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
27Siehe Insolvenzgeldumlagensatzverordnung 2019 (BGBl 2018 I S. 1700).
28Ausnahmen siehe Fußnote 21.
29Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V n. F.
30Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.