Sachzuwendungen an Arbeitnehmer (z.B. anlässlich von Betriebs- oder Weihnachtsfeiern)

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an  seine Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Unter anderem gelten für die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen: 

Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z.B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet;6 Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. 

Sonstige Sachbezüge (z.B. auch Gutscheine oder Geldkarten) 7 bleiben grundsätzlich steuerfrei, wenn der Wert – ggf. zusammen mit weiteren Sachbezügen – die Freigrenze von 50 Euro brutto monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); die Zuwendungen sind dann auch sozialversicherungsfrei. 

Für teurere Sachzuwendungen (z.B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintrittskarten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30% übernehmen (vgl. § 37b EStG). Nach § 37b EStG pauschal versteuerte Zuwendungen sind regelmäßig nicht sozialversicherungsfrei. 

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z.B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit der Wert der Zuwendungen bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt.8

Für einen übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG); die pauschal versteuerten Zuwendungen sind dann beitragsfrei in der Sozialversicherung. 

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer, die nicht bei einer Weihnachtsfeier überreicht werden, können ggf. im Rahmen der monatlichen Freigrenze von 50 Euro steuerfrei sein oder nach § 37b EStG mit 30% pauschal versteuert werden; in diesem Fall ist die Pauschalversteuerung einheitlich für alle Zuwendungen im Jahr vorzunehmen. 

Die Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (einschließlich der Software, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt) sowie deren Zubehör an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung ist lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG) und unterliegt nicht der Sozialversicherung; das gilt z.B. auch für damit im Zusammenhang stehende Telekommunikationskosten. Bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung dieser Geräte liegt allerdings Arbeitslohn vor, der mit 25%pauschal (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuert werden kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG); bei Pauschalversteuerung liegt insoweit Sozialversicherungsfreiheit vor.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Die Schonfrist endet am 14.11., weil der 13.11. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2022.
5Siehe Bundesrats-Drucksache 457/22.
6Vgl. R 19.6 LStR. Dies gilt regelmäßig auch für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde), siehe BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 9c.
7Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007 (BStBl 2021 I S. 624) sowie Informationsbrief Juni 2021 Nr. 1.
8Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832).
9Vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG.
10Vgl. § 7g Abs. 3 EStG.
11Siehe § 52 Abs. 16 EStG n. F.
12KugZugangsV (BGBl 2022 I S. 1507).
13Siehe §§ 82, 106a Sozialgesetzbuch III.
14Siehe § 3 Nr. 28a EStG i. V. m. Art. 3 Nr. 1 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl 2022 I S. 911).
15Vgl. Berechnungsbeispiel in Informationsbrief April 2021 Nr. 2.
16Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
17Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
18Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
19Siehe dazu die Anlage zum Informationsbrief Oktober 2022, Tz. 2.2.
20Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
21Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
22Maßgebend ist der Nettopreis ohne Umsatzsteuer; dies gilt auch, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist (siehe R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR).