Schuldzinsen bei teilweiser Veräußerung eines Gebäudes

Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines teils vermieteten und teils selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes stehen, können nur insoweit als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden, als sie auf den vermieteten Gebäudeteil entfallen. Werden zur Begleichung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einer derart gemischt genutzten Immobilie neben Darlehen auch eigene Mittel eingesetzt, so ist die gezielte Zuordnung der Darlehensmittel zum vermieteten Teil nicht möglich, wenn sich die eigenen und die fremden Mittel z. B. auf einem einheitlichen Girokonto vermischt haben.7

Der Bundesfinanzhof8 hat seine Rechtsprechung hierzu bestätigt und wendet sie auch auf Fälle an, in denen ein Gebäude mit mehreren Mietwohnungen teilweise veräußert werden soll. Eine Zuordnung der Eigenmittel zur veräußerten Wohnung ist nur zulässig, wenn über ihre Herstellungskosten gesondert abgerechnet wurde und sich die Eigen- und Fremdmittel nicht vermischt haben.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30.09.2019 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 06.07., weil der 04.07. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 (BStBl 2020 I S. 498). Siehe auch Informationsbriefe Mai 2020 Nr. 1 und Juni 2020 Nr. 1.
7Siehe BFH-Urteil vom 12.03.2019 IX R 2/18 (BFH/NV 2019 S. 1073) und Informationsbrief April 2020 Nr. 1.
8Urteil vom 04.02.2020 IX R 1/18.
9§ 35c Abs. 1 EStG; in Anspruch genommene Zuschüsse oder Darlehen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Maßnahmen schließen die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus.
10Siehe Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung (BGBl 2020 I S. 3).
11BMF-Schreiben vom 31.03.2020 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 (BStBl 2020 I S. 484).
12Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
13Siehe § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
14Urteil vom 20.02.2020 8 K 32/19 E, P, L (EFG 2020 S. 682).
15Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung (im Umkehrschluss).
16BMF-Schreiben vom 31.10.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002 (BStBl 2013 I S. 1376), Tz. 4.
17Bundestags-Drucksache 16/12099, S. 6. 18Urteil vom 19.12.2019 VI R 8/18.
19H 9.10 „Unfallschäden“ LStH.
20Bei Grundstücksgeschäften u. Ä. beträgt die Frist 10 Jahre (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
21Urteil vom 29.10.2019 IX R 10/18.