Nachholung von Angaben zu Bewirtungsaufwendungen

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass9 dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen übersteigen; d. h., 30 % der angemessenen Aufwendungen sind nichtabzugsfähig. Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen sind nachzuweisen, indem Ort, Tag, Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten werden. Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen; eine Nachholung der Angaben, z. B. nach zwei Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung, ist nicht ausreichend.10

Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungskosten ist dagegen in voller Höhe zulässig (§ 15
Abs. 1a Satz 2 UStG). Die zugrunde liegenden Aufwendungen müssen angemessen sein und die üblichen Voraussetzungen zumVorsteuerabzug sind zu beachten (insbesondere muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen). In einem aktuellen Urteil11 erkannte ein Finanzgericht den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten an, obwohl die erforderlichen Angaben erst ca. vier Jahre nach der Bewirtung und damit nicht zeitnah gemacht wurden. Durch die Nachholung der Angaben konnte so zwar nicht der Betriebsausgabenabzug, aber wenigstens der Vorsteuerabzug „gerettet“ werden.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12. 8., weil der 10. 8. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Dort, wo der 15. 8. ein regionaler Feiertag ist, endet die Schonfrist am 16. 8.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2019.
6Dort, wo der 15. 8. ein regionaler Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 16. 8.
7Für die Fälligkeit am 15. 8. endet die Schonfrist am 19. 8., weil der 18. 8. ein Sonntag ist.
8Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
9Zur Abgrenzung zwischen betrieblichem und geschäftlichem Anlass von Bewirtungen vgl. R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR.
10Siehe H 4.10 (5-9) „Nachholung von Angaben“ EStH.
11FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2019 5 K 5119/18 (EFG 2019 S. 1142).
12Bundesrats-Drucksachen 607/18 und 303/19.
13Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17.
14Urteil vom 3. April 2019 VI R 15/17.
15Damit wird die gegenüber der neuen BFH-Rechtsprechung güns – tigere Verwaltungsregelung in das Gesetz übernommen; siehe auch Informationsbrief Juli 2019 Nr. 4.
16Siehe dazu auch Informationsbrief November 2018 Nr. 8.
17Siehe dazu u. a. Informationsbrief Juni 2019 Nr. 4.
18Urteil vom 2. Juli 2018 IX R 31/16 (BStBl 2018 II S. 759); vgl. Informationsbrief Dezember 2018 Nr. 9.
19Urteil vom 21. November 2018 VI R 54/16 (BStBl 2019 II S. 311).