Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs bei kleineren Mängeln

Die Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen PKW kann – statt mit der 1%-Regelung – durchein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch mit dem tatsächlich darauf entfallenden Kostenanteil erfolgen.9 Dieses muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Für betrieblich bzw. beruflich veranlasste Fahrten sind mindestens Angaben über Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder Fahrt, Reiseziel, Reisezweck,
aufgesuchte Geschäftspartner sowie Angaben zu etwaigen Umwegfahrten aufzuzeichnen. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk. Für Privatfahrten ist die Kilometerangabe ausreichend.10

Das Finanzgericht Niedersachsen11 geht in einem aktuellen Urteil davon aus, dass kleinere Mängel und Ungenauigkeiten nicht zu einer Verwerfung des Fahrtenbuchs insgesamt führen. Im entschiedenen Fall wurden teilweise Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben verwendet. Bei Hotelübernachtungen auf Dienstreisen wurde auf eine genauere Angabe verzichtet, diese wurden lediglich mit „Hotel“ gekennzeichnet. Auch ergaben sich kleinere Differenzen zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und den Kilometern entsprechend einem Routenplaner.

Die genauere Bedeutung der Angaben zu den aufgesuchten Kunden ließen sich aber einer zusätzlich geführten Kundenliste entnehmen. Auch die fehlenden Ortsangaben der Hotels konnten durch Reisekostenunterlagen bzw. Hotelrechnungen ersetzt werden, da diese sich auf wenige Fälle im Jahr beschränkten. Trotz kleinerer Mängel des Fahrtenbuchs wurde noch von einer hinreichenden Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgegangen. Das Gericht führte zudem aus, die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürften nicht überspannt werden, da ansonsten die Pauschalierungsmöglichkeit der 1%-Regelung praktisch nicht mehr widerlegt werden könnte.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2021.
4Siehe § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG.
5Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/10006-01 (BStBl 2019 I S. 66).
6Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
7Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
8Siehe § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG.
9§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.
10BMF-Schreiben vom 18.11.2009 – IV C 6 – S 2177/07/10004 (BStBl 2009 I S. 1326), Rn. 24.
11FG Niedersachsen vom 16.06.2021 9 K 276/19.
12Vgl. R 4.3 Abs. 4 EStR.
13Siehe BMF-Schreiben vom 29.10.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006.
14Das gilt auch, wenn die Anlagen auf verschiedenen Grundstücken liegen.
15BVerfG-Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50).
16BFH-Urteil vom 06.05.2021 II R 1/19.
17RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung.
18Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022.
19Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
20Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI n. F.). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525%) einen Anteil von 2,025% (§ 58 Abs. 3 SGB XI). 21 Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2022 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 58.050Ijährlich bzw. 4.837,50 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
21Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2022 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 58.050Ijährlich bzw. 4.837,50 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
22Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).
23Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
24Für ab 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
25Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
26Siehe Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022 (Bundesrats-Drucksache 778/21).
27Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 (BGBl 2021 I S. 4243).
28Ausnahmen siehe Fußnote 20.
29Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
30Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.