Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 für die Verzinsung von Steuernachforderungen und
-erstattungen entschieden, dass aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2014 verfassungswidrig und ab 2018 nicht mehr anzuwenden ist.4

Unter Berufung auf diese Entscheidung wurden seitdem auch gegen die Festsetzung anderer steuerlicher Nebenleistungen wie z. B. Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und Hinterziehungszinsen Rechtsmittel eingelegt mit dem Argument der verfassungswidrigen Höhe des Zinssatzes. So ist beispielsweise bei der Zahlung einer Steuer erst nach Ablauf einer 3-tägigen Schonfrist ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten.5

Der Bundesfinanzhof hatte in der Vergangenheit bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass nach seiner Auffassung die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Säumnis­zuschläge übertragbar sind und daher keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestehen.6 Lediglich in einem Beschluss des Bundesfinanzhofs wurden entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.7 Nunmehr sorgt der Bundesfinanzhof mit einem aktuellen Beschluss für Klarheit.8 Danach ist die ausgeprägte Niedrigzinsphase der Vorjahre ab dem mit Beginn des Ukraine-Kriegs im Februar 2022 einsetzenden deut­lichen Zinsanstieg beendet gewesen. Das gestiegene Zinsniveau habe bis heute Bestand, sodass die Höhe der Säumniszuschläge seitdem nicht mehr als realitätsfremd angesehen werden könne. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge bestehen daher zu-mindest für die Zeit ab März 2022 nicht mehr.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17; aktueller Zinssatz gem. § 238 Abs. 1a AO derzeit 0,15 %.
5§ 240 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AO.
6Vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2023 X R 30/21 (BStBl 2024 II S. 215) sowie Informationsbrief März 2024 Nr. 5 m. w. N.
7Vgl. BFH-Beschluss vom 22.09.2023 VIII B 64/22 (AdV) – (BFH/NV 2023 S. 1418).
8BFH-Beschluss vom 21.03.2025 X B 21/25 (AdV).
9BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 33/19 und X R 20/19.
10BVerfG-Beschlüsse vom 07.11.2023 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21.
11BMF-Schreiben vom 10.03.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/ 081 (BStBl 2025 I S. 656) und – IV C 4 – S 2255/00236/011/001 (BStBl 2025 I S. 654).
12Az. des BFH: X R 9/24 und X R 18/23.
13H 9.9 „Berufliche Veranlassung“ und „Erhebliche Fahrzeitverkürzung“ LStH.
14BFH-Urteil vom 05.02.2025 VI R 3/23.
15Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.
16Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 19.05.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003, BStBl 2022 I S. 742) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige (bei mindestens 10 %iger Beteiligung) gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
17Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
18Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
19Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
20Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 19.000 Euro (Ehepartner: 38.000 Euro).
21Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 19.000 Euro (Ehepartner: 38.000 Euro).
22Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
23Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 09.11.2022 – III C 3 – S 7359/19/10005, BStBl 2022 I S. 1585).
24Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formulare und Anleitungen siehe teilweise unter www.bzst.de.
25Siehe Abschn. 18.16 UStAE.