Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben, um den wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu bewältigen. Mit Wirkung ab 2021 wurde eine sog. Gleitzonenregelung eingeführt, wonach Einkommensteuerpflichtige erst dann (sukzessive) mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Gren- zen überschreitet.Seit 1995 wird der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben, um den wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu bewältigen. Mit Wirkung ab 2021 wurde eine sog. Gleitzonenregelung eingeführt, wonach Einkommensteuerpflichtige erst dann (sukzessive) mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden, wenn ihr Einkommen bestimmte Grenzen überschreitet.
So wird 2025 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von ca. 73.000 € (Ehegatten: 147.000 €) kein Zu- schlag und nach Anwendung einer Gleitzone ab einem Einkommen von ca. 114.000 € (Ehegatten: 228.000 € der volle Solidaritätszuschlag erhoben. Das Bundesverfassungsgericht7 hat jetzt entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Nach Auffassung des Gerichts kann ein offensichtlicher Wegfall des auf den Bei- tritt der damals neuen Bundesländer zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 bestand und besteht folglich nicht.
Nach Auffassung des Gerichts ist außerdem nicht erkennbar, dass mit dem Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % eine übermäßige, nicht mehr vereinbare Steuerbelastung und damit ein Verstoß gegen den allgemei- nen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt. Dies gilt sowohl für das Jahr 2020, als auch für die Jahre ab 2021, in denen nur höhere Einkommensgruppen mit dem Zuschlag belastet sind.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.05., weil der 10.05. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2025.
5Vierteljahresbetrag.
6Die Schonfrist endet am 19.05., weil der 18.05. ein Samstag ist.
7BVerfG-Urteil vom 26.03.2025 2 BvR 1505/20.
8Niedersächsisches Finanzgericht vom 30.10.2024 3 K 145/23 (EFG 2025 S. 241).
9BFH-Urteile vom 11.02.2014 IX R 42/13 (BStBl 2015 II S. 633) und vom 24.10.2012 IX R 35/11 (BFH/NV 2013 S. 522).
10BFH-Beschluss vom 04.07.1990 GrS 2-3/88 (BStBl 1990 II S. 817).
11BFH-Urteil vom 11.02.2014 (Fußnote 9).
12BFH-Urteil vom 06.12.2005 VIII R 34/04 (BStBl 2006 II S. 265) m. w. N.; siehe auch H 21.2 „Finanzierungskosten“ EStH.
13Vgl. z. B. BFH-Urteil vom 27.10.1999 II R 17/99 (BStBl 2000 II S. 34).
14BFH-Urteile vom 30.10.2024 II R 18/22 und II R 15/22.
15BFH-Urteil vom 26.04.2006 II R 3/05 (BStBl 2006 II S. 604).
16Einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, ohne Materialeinsatz (siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 36 ff.).
17Siehe BFH-Beschluss vom 25.09.2017 VI B 25/17 (BFH/NV 2018 S. 39).
18Siehe BFH-Urteil vom 03.04.2019 VI R 19/17 (BStBl 2019 II S. 445).
19Siehe auch BFH-Urteil vom 12.04.2022 VI R 2/20 und Informationsbrief Oktober 2022 Nr. 6.
20Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge für eine allgemeine Straße sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17, BStBl 2022 II S. 18, sowie Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7).
21Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge für eine allgemeine Straße sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17, BStBl 2022 II S. 18, sowie Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7).
22Vgl. BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494) sowie Informationsbrief März 2021 Nr. 6 und Dezember 2021 Nr. 6.
23Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 16), Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Müllabfuhr“.
24Vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 16), Rz. 3.
25Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote16), Rz. 26 und 27 sowie Anlage 2 hierzu.
26Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 16), Rz. 21 und Anlage 1.