Sonderausgaben 2021

Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus (siehe Anlage).

Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2021 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2021 zu leisten. Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.5Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe der PIN-Nummer) erfolgt.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.10., weil der 10.10. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Vgl. H 11 EStH.
6§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG.
7Im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen gilt für 2019 eine Karenzzeit von 21 Monaten und für 2020 von 18 Monaten (siehe hierzu Art. 97 § 36 Abs. 2 EGAO und § 233a Abs. 2 AO n. F.). 7 Siehe § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 AO.
8Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.
9Wertpapiergeschäfte unterliegen generell im Rahmen der Kapitaleinkünfte der Einkommensteuer (vgl. § 20 Abs. 2 EStG).
10Siehe FG Münster vom 03.08.2020 5 K 2493/18 E. Gehören zum veräußerten Inventar jedoch Kunstwerke oder Antiquitäten, ist ein Verkauf innerhalb von 10 Jahren als privates Veräußerungsgeschäft zu behandeln (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).
11FG Köln vom 27.06.2018 3 K 870/17 (EFG 2018 S. 1647).
12BFH vom 29.04.2021 VI R 31/18.
13Vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832), Tz. 4a.
14Siehe hierzu ausführlich § 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz.
15Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2a Wohnungsbau-Prämiengesetz).
16Siehe § 4 Abs. 2 Satz 1Wohnungsbau-Prämiengesetz.
17Vgl. BFH vom 21.05.2019 IX R 6/18 (BFH/NV 2019 S. 1227), Rz. 16 ff., m. w. N.; BMF-Schreiben vom 05.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Tz. 22 f.
18FG München vom 11.03.2021 11 K 2405/19; Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 11/21).
19Vgl. z. B. FinMin Thüringen vom 22.03.2021 – S 1901-2020 Corona-21.14.
20Vgl. Pressemitteilung des FinMin Baden-Württemberg vom 20.08.2021.
21Der Termin verschiebt sich wegen den Sonn- und Feiertagsregelungen je nach Bundesland auf den 01.11.2021 bzw. 02.11.2021.
22Siehe Art. 6 des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BGBl 2021 I S. 2048).
23Zu den weiteren dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Bezügen siehe § 32b Abs. 1 EStG.
24Siehe § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG.