Kinderbetreuungskosten (z. B. für einen Kindergarten)7 können grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes unter 14 Jahren angefallen sind, dieser dafür eine Rechnung erhalten und sie unbar durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt hat.
Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der entstandenen Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.800 Euro pro Jahr8 und erfolgt neben der Gewährung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. Betreuungsfreibetrag) von aktuell 1.464 Euro je Elternteil.9
Bei getrenntlebenden Eltern sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs10 über den Betreuungsfreibetrag hinausgehende Kinderbetreuungskosten jedoch nur bei dem Elternteil abziehbar, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof11 erneut bestätigt, dass die Anknüpfung der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten an die Haushaltszugehörigkeit nicht verfassungswidrig ist. Im Entscheidungsfall hatte der Kläger Kinderbetreuungskosten in einer Höhe getragen, die deutlich über dem Betreuungsfreibetrag lag; da das Kind jedoch im Haushalt der Mutter lebte, kam für den Vater eine steuerliche Berücksichtigung über den Freibetrag hinaus nicht in Betracht.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
5Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG.
6BFH-Beschluss vom 18.11.2025 VIII S 27/24 (AdV).
7Ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, Sport und andere Freizeitaktivitäten.
8Vgl. im Übrigen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
9Siehe § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG.
10Vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2023 III R 9/22 (BStBl 2023 II S. 861) sowie Informationsbrief September 2023 Nr. 2.
11BFH-Urteil vom 27.11.2025 III R 8/23.
12Bei Fahrzeugen mit Elektro- bzw. Hybridantrieb ggf. nur 0,25 oder 0,5 % (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
13BFH-Urteile vom 18.06.2024 VIII R 32/20 (BStBl 2025 II S. 168), Rz. 23 ff., und vom 23.01.2025 III R 33/24 (BStBl 2025 II S. 516), Rz. 18; siehe auch Informationsbrief August 2025 Nr. 7.
14BFH-Urteil vom 09.09.2025 VI R 7/23.
15Siehe BMF-Schreiben vom 18.11.2021 – IV C 5 – S 2351/20/10001 (BStBl 2021 I S. 2315), Rz. 30.
16Vgl. dazu § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG.
17Siehe § 62 Abs. 1 EStG.
18Siehe § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
19Hessisches FG vom 04.09.2025 11 K 566/21.
20Vgl. § 68 EStG.
21§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG.
22Siehe BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/025 (BStBl 2025 I S. 1772), Rz. 37 mit Verweis auf BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/024 (BStBl 2025 I S. 1779), Rz. 13 ff.
23BFH-Urteil vom 22.10.2025 II R 32/22.
24Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschuss-prognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
25Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
26Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
27Siehe dazu H 9.3 „Mitgliedsbeiträge an einen Interessenverband“ LStH.
28Zur Berücksichtigung von höheren Werbungskosten usw. bereits beim Lohnsteuerabzug vgl. § 39a EStG.
29Vgl. § 9a Satz 3 EStG i. d. F. von Art. 2 Nr. 4 Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 363).
30Siehe § 9a Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG.
