Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten – Begünstigte Aufwendungen

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten i. H. von 80 %, höchstens 4.800 Euro, für ein zum Haushalt gehörendes Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug ist ausdrücklich ausgeschlossen bei Aufwendungen für Unterricht, die Ver­mittlung besonderer Fertigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitaktivitäten. Typische Kinderbe­treuungskosten sind damit Aufwendungen für einen Kindergarten oder Babysitter.

Auch wenn der Begriff der Kinderbetreuungskosten weit zu fassen ist, sind diese nicht mehr begünstigt, wenn die reine Aufsicht und Fürsorge als Dienstleistung gegenüber der Vermittlung von besonderen Fähig­keiten zurücktritt.

Der Bundesfinanzhof6 hat daher Aufwendungen für ein Ferienlager nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass in diesem Fall der Hauptteil der Ausgaben auf Unterkunft, Verpflegung und Aktivitäten entfällt, sodass der auf Betreuungsleistungen entfallende Teil der Kosten nur noch einen geringen Anteil ausmachen kann.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Die Schonfrist endet am 15.09., weil der 13.09. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Siehe BGBl 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025.
6BFH-Urteil vom 23.01.2025 III R 33/24 (BStBl 2025 II S. 516).
7Vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
8Die Frist beträgt allerdings auch hier 10 Jahre, wenn der Verkaufsgegenstand in dieser Zeit zur Einkunftserzielung genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
9Sächsisches FG vom 20.12.2024 5 K 960/24.
10Az. des BFH: IX R 4/25.
11Siehe § 18g UStG.
12Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und Abs. 5 UStAE.
13Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Präferenz¬liste EU-Staaten“.
14Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE.
15Siehe § 240 Abs. 1 AO.
16Bei nicht fristgemäßer Abgabe von Steueranmeldungen können aber Verspätungszuschläge festgesetzt werden (siehe § 152 AO).
17Siehe dazu FG Hamburg vom 31.03.2025 3 K 161/23.
18Siehe AEAO zu § 240 Nr. 5 b).
19FG Münster vom 23.06.2025 10 K 1483/24 E.
20FG Münster vom 15.05.2025 12 K 1916/21 F, Rn. 80 ff.
21Siehe § 54 und § 24 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz.
22Siehe „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026“ auf www.bmas.de.
23Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4a EStG sowie R 9.11 LStR.
24Siehe BFH-Urteil vom 29.04.2025 VI R 12/23.
25Siehe BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19 (BStBl 2023 II S. 747).