„Spekulationssteuer“ auch auf häusliches Arbeitszimmer?

 

Private Grundstücke, Gebäude, Wohnungen etc., die gebaut bzw. erworben und danach innerhalb von 10 Jahren veräußert werden, unterliegen grundsätzlich einer Besteuerungsregelung: Dabei entstehende Gewinne sind als privates Veräußerungsgeschäft einkommensteuerpflichtig; entsprechende Verluste dürfen mit gleichartigen Gewinnen im selben Jahr bzw. mit Gewinnen im vorangegangenen Jahr oder in den folgenden Jahren verrechnet werden.

 

Eine Ausnahme gilt regelmäßig für Objekte, die eine gewisse Zeit vor dem Verkauf selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.12

 

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung13 hat jetzt das Finanzgericht Köln14 entschieden, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in einer ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten und damit insoweit steuerfreien Wohnung keine anteilige „Spekulationssteuer“ auslöst. Nach Auffassung des Gerichts stellt das häusliche Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, weil es in den privaten Wohnbereich integriert und nicht unabhängig von den anderen Teilen der Wohnung veräußerbar ist. Demzufolge blieb im Streitfall der Gewinn aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung einschließlich eines darin enthaltenen beruflich genutzten Arbeitszimmers in vollem Umfang steuerfrei. Da gegen das Urteil Revision15 eingelegt wurde, bleibt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in dieser Frage abzuwarten.

 

 

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2018.
4Dort, wo der 15. 8. ein regionaler Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 16. 8.
5Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
6Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 20. 8., weil der 18. 8. ein Samstag bzw. der 19. 8. ein Sonntag ist.
7Siehe § 11 Abs. 1 i. V. m. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG.
8Vgl. im Einzelnen zu den Anforderungen eines Zeitwertkonto-Modells BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 – IV C 5 – S 2332/07/0004
(BStBl 2009 I S. 1286).

9Siehe Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16.
10Vgl. BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 (Fußnote 8), Tz. A.IV.2.b.
11Siehe hierzu Informationsbrief August 2014 Nr. 6.
12Siehe hierzu im Einzelnen § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
13Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 21.
14Urteil vom 20. März 2018 8 K 1160/15.
15Az. des BFH: IX R 11/18.
16Erleichterungen gelten für sog. Kleinbetragsrechnungen; das sind Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro (vgl. § 33 UStDV).
17Urteil vom 1. März 2018 V R 18/17.
18Siehe hierzu § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Abgabenordnung.
19Siehe BFH-Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 sowie Informationsbrief Juli 2018 Nr. 1.
20Vgl. BMF-Schreiben vom 14. Juni 2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01.
21Siehe Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen.
22Beträge für beide Elternteile einschließlich des (unveränderten) Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs in
Höhe von 1.320 Euro.

23Vgl. § 35a Abs. 3 bis 5 EStG.

24Siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 22.
25Vom 20. März 2014 VI R 56/12 (BStBl 2014 II S. 882).
26BFH-Urteil vom 21. Februar 2018 VI R 18/16.
27Urteil vom 25. Oktober 2017 3 K 3130/17 (EFG 2018 S. 42), anhängig beim BFH: VI R 50/17; vgl. Informationsbrief April 2018 Nr. 1.
28Siehe hierzu auch die Aufstellung im Informationsbrief Januar 2018 Nr. 6.
29Urteile vom 27. September 2017 3 K 2546/16 (EFG 2018 S. 750) sowie 3 K 2547/16 (EFG 2018 S. 755).
30Az. des BFH: X R 45/17 und X R 44/17.
31Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,25 % bleibt unverändert.
32Ausnahme: In Sachsen tragen die Arbeitnehmer einen um 0,5 % höheren Anteil an der Pflegeversicherung (ab 2019 wären dies dann 1,925 %).
33Vgl. § 19 UStG.
34Siehe Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE.
35Beschluss vom 7. Februar 2018 XI R 7/16.