Statt „Gleitzone“ ab Juli 2019 neuer „Übergangsbereich“ bis 1.300 Euro

Die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem Monatslohn von mehr als 450 Euro bis 850 Euro verringerteArbeitnehmerbeiträge in die Sozialversicherung zahlen, wird ab 1. Juli 2019 durch ein Änderungsgesetz10 auf bis zu 1.300 Euro erweitert und in „Übergangsbereich“ umbenannt. Dabei erhalten die Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Beitragsermäßigung, die bei 451 Euro Monatslohn insgesamt ca. 43 Euro beträgt und bis zum oberen Ende der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs auf 0 Euro reduziert wird.

Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Juli 2019 wird für die Berechnung eine geänderte Formel angewendet.11 Dadurch ergeben sich auch im unteren Teil des Übergangsbereichs weitere geringfügige Beitragseinsparungen. Bei 850 Euro beträgt die Beitragsermäßigung dann ca. 23 Euro pro Monat.

Zu beachten ist außerdem, dass ab Juli 2019 der Rentenversicherungsbeitrag im Übergangsbereich für Arbeitnehmer generell reduziert wird, ohne dass dadurch später mit geringeren Rentenleistungen zu rechnen ist. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung zur Vermeidung rentenrechtlicher Nachteile ist nicht mehr notwendig und daher auch nicht mehr vorgesehen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 2., weil der 10. 2. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2018. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 5 in diesem Informationsbrief.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BStBl 2018 II S. 415).
7BFH-Beschluss vom 3. September 2018 VIII B 15/18 (BFH/NV 2018 S. 1279) zu Aussetzungszinsen.
8BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01 (BStBl 2018 I S. 1393).
9Die Vollziehung muss für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben und es muss ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen sein.
10RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz (BGBl 2018 I S. 2016).
11In der in § 163 Abs. 10 Sozialgesetzbuch VI abgebildeten Formel wird nur die „850“ durch „1.300“ ersetzt.
12Vgl. BMF-Schreiben vom 4. April 2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001 (BStBl 2018 I S. 592), Rz. 10.
13Urteil vom 12. Juni 2018 VIII R 14/15 (BStBl 2018 II S. 755).
14Z. B. vom 21. Juni 2018 V R 25/15 und V R 28/16 (BStBl 2018 II S. 809 und 806).
15Siehe BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2018 – III C 2 – S 7280-a/07/10005 (BStBl 2018 I S. 1401).
16Dieser Termin verschiebt sich gem. § 108 Abs. 3 AO (sog. Wochenend- oder Feiertagsregelung) auf den nächstenWerktag.
17Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
18Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2018 nicht mehr als 1.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).
19Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.
20Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
21Siehe dazu BMF-Schreiben vom 27. September 2017 – IV C 5 – S 2378/17/10001 (BStBl 2017 I S. 1339) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
22Siehe dazu BFH-Urteil vom 19. August 2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
23Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügen den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
24Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
25Siehe die sog. GoBD-Grundsätze (BMF-Schreiben vom 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl 2014 I S. 1450).
26Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.