Steuerentlastungsgesetz 2022

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 vorgelegt, um die Bevölkerung angesichts der zum Teil erheblichen Preissteigerungen insbesondere im Energiebereich zu entlasten.7
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

• Für 2022 soll der Grundfreibetrag um weitere 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden (bei Ehepartnern verdoppeln sich diese Beträge). Dies führt bei Alleinstehenden zu einer Steuerersparnis von bis zu 69 Euro (bei Ehepartnern bis zu 138 Euro) für das Jahr 2022.

• Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro.
• Die ursprünglich ab 2024 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 0,35 Euro auf 0,38 Euro soll schon ab 2022 gelten. Dadurch steigt auch die Mobilitätsprämie8
entsprechend ab 2022.

Diese Änderungen sollen rückwirkend ab dem 01.01.2022 anzuwenden sein. Infolge der Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags muss der Lohnsteuerabzug für bereits durchgeführte Gehaltsabrechnungen für Lohnzahlungszeiträume im Jahr 2022 regelmäßig berichtigt werden (vgl. § 41c Abs. 1 Satz 2 EStG).

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2022.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 16.05., weil der 15.05. ein Sonntag ist.
5Vierteljahresbetrag.
6Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/1.
7Siehe Bundesrats-Drucksache 127/22 vom 17.03.2022.
8Vgl. §§ 101 ff. EStG.
9Vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG.
10BFH-Urteil vom 03.04.2019 VI R 46/17.
11Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rz. 3.
12BMF-Schreiben vom 14.03.2012 – IV C 4 – S 2221/07/0012 (BStBl 2012 I S. 307), Rz. 4 ff.
13FG München vom 24.08.2021 12 K 912/20.
14Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Bundesrats-Drucksache 82/22).
15Siehe § 8 Abs. 1b Sozialgesetzbuch IV n. F. Zur bisherigen Regelung siehe Tz. 2.2.1.1 der Geringfügigkeitsrichtlinien.
16§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und c EStG.
17Vgl. dazu A 15.11 und A 17.2 DA-KG 2021.
18BFH-Urteil vom 31.08.2021 III R 41/19.
19Vordruck KG 9a – Erklärung für ein erkranktes Kind.
20V 6.1 Abs. 1 Satz 8 DA-KG 2021.
21Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.
22Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige bei mindestens 10 %iger Beteiligung gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
23Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
24Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
25Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
26Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 17.000 Euro (Ehepartner: 34.000 Euro).
27Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen