Für Entschädigungen und für Vergütungen für mehrere Jahre (z. B. Gehaltsnachzahlungen) sieht § 34 Abs. 2 EStG eine Steuerermäßigung vor. Die Einkommensteuer wird dabei nach der sog. Fünftel-Regelung ermittelt (vgl. § 34 Abs. 1 EStG), was sich ggf. mindernd auf die Steuerbelastung auswirkt.
Soweit diese Zahlungen bei Arbeitnehmern anfallen, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug. Dabei hatte der Arbeitgeber die Steuerermäßigung bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Die Steuerermäßigung wirkte sich ggf. sofort bei Zahlung aus.
Durch Streichung von § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG ist diese Regelung weggefallen.9 Es ist daher wichtig, dass bei Vorliegen von Entschädigungen bzw. Vergütungen für mehrere Jahre eine Einkommensteuer-Veranlagung durchgeführt wird, weil der Vorteil aufgrund der Steuerermäßigung ggf. nur auf diesem Wege geltend gemacht werden kann.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30.09.2025 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Die Schonfrist endet am 06.07., weil der 04.07. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6Zinssatz gem. § 238 AO 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume bis 2018 sowie 0,15 % pro Monat ab 2019.
7BFH-Urteil vom 11.12.2025 V R 7/24.
8Vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17.
9Mit Wirkung vom 01.01.2025, siehe Art. 5 Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108).
10Siehe Art. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 372).
11Siehe dazu die Begründung in der Bundesrats-Drucksache 626/25 S. 30.
12Siehe § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
13BFH-Urteil vom 04.12.2025 V R 38/23.
14Siehe dazu § 33 EStG.
15Vgl. u. a. BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20 (BStBl 2023 II S. 854).
16FG Nürnberg vom 15.01.2026 7 K 794/24 (EFG 2026 S. 536).
17FG Nürnberg vom 15.01.2026 7 K 794/24 (EFG 2026 S. 536).
18FG Niedersachsen vom 18.09.2024 9 K 183/23 (EFG 2025 S. 1067); siehe auch Informationsbrief Oktober 2025 Nr. 2.
19BFH-Urteil vom 21.01.2026 VI R 30/24.
20Siehe hierzu § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG.
21§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.
22BFH-Urteil von 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678) und vom 16.03.2022 II R 6/21 (BFH/NV 2022 S. 898).
23Siehe FG München vom 07.01.2026 4 K 1677/24.
24BFH-Urteile vom 12.11.2025 II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25 (BStBl 2026 II S. 273, 282, 292); siehe auch Informationsbrief Februar 2026 Nr. 1.
