Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Ab 2023 kann in diesen Fällen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro geltend gemacht werden; dabei erfolgt eine Kürzung für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben.

Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit oder steht ein häusliches Arbeitszimmer nicht zur Verfügung, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nur über die Homeoffice- pauschale möglich. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Tages (bis 31.12.2022: ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von künftig 6 Euro, maximal 1.260 Euro im Jahr, abgezogen werden.

Steht für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern), ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt wird; in diesem Fall kann die Tagespauschale neben den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden. 7

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2022. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 10 in diesem Informationsbrief.
4Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 20.02., weil der 18.02. ein Samstag ist.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl 2022 I S. 2294).
7Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl 2022 I S. 2294).
8BFH-Urteil vom 20.05.1980 VI R 241/77 (BStBl 1980 II S. 582).
9BFH-Urteil vom 09.06.2022 VI R 26/20.
10Vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG.
11Vgl. § 33a Abs. 1 EStG.
12BFH-Urteil vom 08.06.2022 VI R 45/20.
13Siehe § 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch IV; die Geringfügigkeitsgrenze betrug bis Ende September 2022 450 e, seit dem 01.10.2022 520 e (siehe Informationsbrief Mai 2022 Nr. 5).
14Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.
15Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
16Siehe § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f Sozialgesetzbuch IV.
17BGBl 2022 I S. 2294.
18Zu weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 siehe Nr. 1 und Nr. 8 in diesem Informationsbrief.
19Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 18.08.2021 – IV C 5 – S 2533/19/10030 (BStBl 2021 I S. 1079) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
20So bereits BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 127/96 (BStBl 2002 II S. 130).
21So bereits BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 127/96 (BStBl 2002 II S. 130).
22BFH-Urteil vom 29.06.2022 X R 33/20
23Siehe BGBl 2022 I S. 2051 ff.
24Siehe BGBl 2022 I S. 2294.
25§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
26BFH-Urteil vom 29.09.2022 VI R 34/20.
27Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.