Steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium können nur dann als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn bereits zuvor eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde oder wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.4 Handelt es sich um eine Erstausbildung, können die Kosten lediglich im Rahmen der Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr berücksichtigt werden.5 Hinzu kommt, dass der Sonderausgabenabzug oft ins Leere läuft, da während der Erstausbildung regelmäßig keine oder nur geringe Einkünfte erzielt werden und die Aufwendungen als Sonderausgaben nicht auf Folgejahre vortragsfähig sind.

Das Bundesverfassungsgericht6 hat diese steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten für verfassungsgemäß erklärt. Das Gericht hält die unterschiedliche Behandlung von Ausbildungskosten für gerechtfertigt, da die Erstausbildung auch zur Entwicklung der Persönlichkeit beitrage und daher als privat (mit-)veranlasst zu qualifizieren sei. Ebenso hat das Gericht klargestellt, dass die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs nicht zu beanstanden ist, denn ein über den Höchstbetrag von 6.000 Euro hinausgehender Ausbildungsaufwand sei nicht mehr dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum zuzurechnen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4§ 9 Abs. 6 EStG.
5§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
6Beschluss vom 19.11.2019 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14.
7Siehe hierzu auch Informationsbrief Januar 2020 Nr. 2.
8Siehe § 8 Abs. 4 EStG i. d. F. des Entwurfs eines Grundrenten – gesetzes; BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017.
9Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG n. F.
10Siehe hierzu z. B. BFH-Urteil vom 11.07.2017 IX R 36/15 (BStBl 2019 II S. 208) sowie Informationsbrief Juni 2019 Nr. 7.
11Siehe das sog. Jahressteuergesetz 2019 (BGBl 2019 I S. 2451).
12Vgl. § 17 Abs. 2a EStG n. F., anzuwenden für Veräußerungen nach dem 31.07.2019. Auf Antrag kann die Neuregelung auch für Veräußerungen davor angewendet werden (§ 52 Abs. 25a EStG n. F.).
13Siehe hierzu Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15.
14Vgl. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG n. F. Dies gilt erstmals für Verluste aus Kapitalforderungen, die ab dem Jahr 2020 entstehen. Für Verluste aus Termin geschäften ist künftig eine Verrechnung im Wesentlichen nur mit Gewinnen aus Termingeschäften bis zur Höhe von 10.000 Euro pro Jahr zulässig; dies gilt für Verluste, die ab 2021 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 23 und 24 EStG n. F.).
15Art. 7 des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BGBl 2019 I S. 2875).
16§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigen – gewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).
17Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
18Vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2886).
19Siehe BMF-Schreiben vom 21.01.2020 – III C 2 – S 7244/19/10002 (BStBl 2020 I S. 197).
20BMF-Schreiben vom 21.01.2020 (Fußnote 19), Rz. 9 und 19.
21Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
22Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Konto – auszüge bzw. Monats sammelkontoauszüge in Papierform von Kredit instituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archi vieren.
23Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
24Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269).
25Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrens – verordnung.