Steuerliche Betriebsaufspaltung bei Beteiligung minderjähriger Kinder

Gehören die wesentlichen Betriebsgrundlagen (z.B. ein Grundstück) einer GmbH nicht der Gesellschaft, sondern werden diese an die GmbH verpachtet, erzielt der „Verpachtungsbetrieb“ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; die verpachteten Wirtschaftsgüter bleiben Privatvermögen, sodass spätere Veräußerungsgewinne ggf. steuerfrei sind. Das gilt jedoch dann nicht, wenn der „Verpachtungsbetrieb“ der gleichen Person bzw. Personengruppe gehört, die auch über die Stimmenmehrheit der GmbH verfügt. Der „Verpachtungsbetrieb“ wird dann zu einem selbständigen gewerbesteuerpflichtigen Betrieb; die verpachteten Wirtschaftsgüter werden Betriebsvermögen (sog. Betriebsaufspaltung). Die Finanzverwaltung hatte früher die Anteile bei Ehepartnern gleichbehandelt. Verpachtete z.B. die Ehefrau wesentliche Betriebsgrundlagen an die GmbH des Ehemanns, wurde aufgrund der Annahme gleichgerichteter Interessen ebenfalls eine Betriebsaufspaltung angenommen, die Verpachtung war gewerbesteuerpflichtig. Dieser Zusammenrechnung hat das Bundesverfassungsgericht bereits vor einiger Zeit widersprochen.5 Offen blieb dabei aber die Frage, wie in diesem Zusammenhang Anteile von minderjährigen Kindern zu beurteilen sind.

Der Bundesfinanzhof6 hat klargestellt, dass keine Zusammenrechnung der Anteile und damit keine Betriebsaufspaltung vorliegt, wenn für das Kind eine in diesen Fällen gemäß § 1643 BGB regelmäßig vorgeschriebene Ergänzungspflegschaft bestellt wird. Der Elternteil kann dann die Betriebs-GmbH nicht beherrschen, sofern seine Beteiligung 50% nicht überschreitet. Der „Verpachtungsbetrieb“ erzielt dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die verpachteten Gegenstände bleiben Privatvermögen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.
5BVerfG vom 12.03.1985 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83 (BStBl 1985 II S. 475).
6BFH-Urteil vom 14.04.2021 X R 5/19.
7Zu den Übertragungsmöglichkeiten im Einzelnen siehe § 6b Abs. 1, 3, 8 und 10 EStG.
8Siehe § 52 Abs. 14 Satz 4 und 5 EStG.
9Vgl. § 52 Abs. 16 Satz 3 und 4 EStG.
10Vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
11§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG.
12BFH-Urteil vom 23.04.2021 IX R 8/20.
13BFH-Urteil vom 06.05.2021 II R 24/19.
14Vgl. hierzu im Einzelnen Informationsbrief Mai 2021 Nr. 3.
15BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494).
16Vgl. auch Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7.
17BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Winterdienst“.
18Vgl. auch Informationsbrief März 2021 Nr. 6.
19Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020. Zur Anwendung der Totalüberschussprognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253-91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
20Siehe R 21.3 EStR und BFH-Urteil vom 10.05.2016 IX R 44/15 (BStBl 2016 II S. 835). Zum Ansatz eines Möblierungszuschlags siehe auch BFH-Urteil vom 06.02.2018 IX R 14/17 (BStBl 2018 II S. 522).
21Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
22Vgl. § 10a und § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa EStG.
23Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und § 22 Nr. 5 EStG.
24Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.
25BFH-Urteil vom 01.07.2021 VIII R 4/18.