Steuerliche Hilfsmaßnahmen für die Opfer der Hochwasserkatastrophe

Die Finanzverwaltung8 hat steuerliche Hilfsmaßnahmen bekannt gegeben, um den Wiederaufbau der Wirtschaft und Privatpersonen, die durch die Hochwasserkatastrophe geschädigt worden sind, zu unterstützen. Insbesondere auf folgende Maßnahmen ist hinzuweisen:

• Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.10.2021 Anträge auf Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern stellen; die Stundungen werden längstens bis zum 31.01.2022 gewährt. Auf die Erhebung entsprechender Stundungszinsen soll verzichtet werden.
• Für Spenden, die bis zum 31.10.2021 im Zusammenhang mit entsprechenden Hilfsmaßnahmen auf (Sonder-)Konten eingezahlt werden, gelten im Hinblick auf den steuerlichen Abzug Erleichterungen über den Nachweis.
• Aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen sollen steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden.
• Der Wiederaufbau zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) wird durch eine Sonderabschreibung von bis zu 30 % der (Wieder-)Herstellungskosten in den ersten 3 Jahren gefördert. Für bewegliche Anlagegüter, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Anlagegüter angeschafft oder hergestellt werden, kommt in den ersten 3 Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Betracht. Gewinnminderungen durch entsprechende Sonderabschreibungen dürfen die Grenzen von jährlich 200.000 Euro und insgesamt 600.000 Euro nicht übersteigen. Höhere Abschreibungen sind im Einzelfall möglich.
• Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude sowie beschädigter Anlagegüter sollen ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden; bei Gebäuden gilt eine Höchstgrenze von 70.000 Euro (vor Berücksichtigung von Entschädigungen). Ein steuerlicher Abzug kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen etwaige Entschädigungen übersteigen.
• Für Ertragsausfälle in der Land- und Forstwirtschaft kommt z. B. der Erlass von Einkommensteuer in Betracht; Aufwendungen für Wiederanpflanzungen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare
Betriebsausgaben behandelt werden.9
• Hinsichtlich des Wiederaufbaus zerstörter vermieteter Privatgebäude gelten die Regelungen zu den Sonderabschreibungen für betriebliche Gebäude entsprechend. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwendungen behandelt werden, wenn der Betrag von 70.000 Euro insgesamt nicht überschritten wird.
• Des Weiteren bestehen lohnsteuerliche Erleichterungen bei Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmer.10
• Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und für die Beseitigung von Schäden am eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden; dies gilt auch, wenn keine sog. Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde.11

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4Vgl. R 32.13 Abs. 2 EStR.
5Diese bislang schon geltende Praxis ist jetzt gesetzlich geregelt worden (siehe § 32 Abs. 6 Satz 6 letzter Halbsatz EStG i. d. F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes – BGBl 2021 I S. 1259).
6§ 32 Abs. 6 Satz 8 EStG.
7Siehe hierzu auch R 32.13 Abs. 4 Satz 3 ff. EStR. Zur Frage des zeitlichen Umfangs der Betreuung siehe z. B. BFH-Urteil vom 08.11.2017 III R 2/16 (BStBl 2018 II S. 266).
8Siehe FinMin Nordrhein-Westfalen vom 23.07.2021 – S 1915 – 6/48 – V A 3.
9Zu den weiteren Maßnahmen vgl. FinMin Nordrhein-Westfalen (Fußnote 8), Rz. 4.2 ff.
10Vgl. R 3.11 Abs. 2 LStR sowie FinMin Nordrhein-Westfalen (Fußnote 8), Rz. 4.4.1 ff.
11Siehe hierzu die Voraussetzungen in R 33.2 EStR und FinMin Nordrhein-Westfalen (Fußnote 8), Rz. 4.5.
12§ 23 Abs. 1 Nr. 1 sowie Abs. 3 Satz 7 und 8 EStG.
13Siehe hierzu § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
14BFH-Urteil vom 01.03.2021 IX R 27/19.
15Vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 21.
16Siehe hierzu § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
17§ 53 Sozialgesetzbuch V.
18Vgl. BMF-Schreiben vom 24.05.2017 – IV C 3 – S 2221/16/ 10001 (BStBl 2017 I S. 820), Rz. 87 ff.
19§ 65a Sozialgesetzbuch V.
20Vgl. BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18.
21BFH-Urteil vom 16.12.2020 X R 31/19.
22BFH-Urteil vom 25.05.2000 VI R 195/98 (BStBl 2000 II S. 690).
23BMF-Schreiben vom 28.05.1996 – IV B 6 – S 2334 – 173/96 (BStBl 1996 I S. 654).
24BFH-Urteil vom 19.04.2021 VI R 43/18.
25Siehe § 18g UStG.
26Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE.
27Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Präferenzliste EU-Staaten“.
28Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE.