Steuerliches Investitionssofortprogramm in Kraft

Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutsch­land wurde am 14.07.2025 ausgefertigt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.5 Über die enthal­tenen Änderungen wurde bereits im Informationsbrief August 2025 Nr. 5 ausführlich berichtet.

Die schon in einigen Gesetzentwürfen enthaltene geplante Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf 1.000 Euro wurde bisher (noch) nicht umgesetzt.

Neben der in Anlehnung an die Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 zeitgleich erfolgte Senkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne ist bisher noch keine weitere Senkung des Einkommensteuertarifs bekannt.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Die Schonfrist endet am 15.09., weil der 13.09. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Siehe BGBl 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025.
6BFH-Urteil vom 23.01.2025 III R 33/24 (BStBl 2025 II S. 516).
7Vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
8Die Frist beträgt allerdings auch hier 10 Jahre, wenn der Verkaufsgegenstand in dieser Zeit zur Einkunftserzielung genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
9Sächsisches FG vom 20.12.2024 5 K 960/24.
10Az. des BFH: IX R 4/25.
11Siehe § 18g UStG.
12Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und Abs. 5 UStAE.
13Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Präferenz¬liste EU-Staaten“.
14Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE.
15Siehe § 240 Abs. 1 AO.
16Bei nicht fristgemäßer Abgabe von Steueranmeldungen können aber Verspätungszuschläge festgesetzt werden (siehe § 152 AO).
17Siehe dazu FG Hamburg vom 31.03.2025 3 K 161/23.
18Siehe AEAO zu § 240 Nr. 5 b).
19FG Münster vom 23.06.2025 10 K 1483/24 E.
20FG Münster vom 15.05.2025 12 K 1916/21 F, Rn. 80 ff.
21Siehe § 54 und § 24 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz.
22Siehe „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026“ auf www.bmas.de.
23Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4a EStG sowie R 9.11 LStR.
24Siehe BFH-Urteil vom 29.04.2025 VI R 12/23.
25Siehe BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19 (BStBl 2023 II S. 747).