Umsatzsteuer auf Ratenzahlungen

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach „vereinbarten Entgelten“ ermittelt (sog. Soll-Besteuerung). Dabei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) erbracht worden sind. Bei Vorauszahlungen und Anzahlungen vor Leistungserbringung entsteht die Umsatzsteuer allerdings bereits bei deren Vereinnahmung (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).

Auf Antrag können Freiberufler, nicht buchführungspflichtige Unternehmer und Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ ermitteln (sog. Ist-Besteuerung). Das heißt, dass die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.b UStG).

Unternehmer mit Soll-Besteuerung müssen dagegen häufig die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen bereits abführen, bevor sie eine Zahlung vom Kunden erhalten haben, d. h., sie müssen die Umsatzsteuer vorfinanzieren.

Umstritten war die Behandlung von über mehr als 2 Jahre laufenden Ratenzahlungen bei Soll-Besteuerung. Zwei Finanzgerichte behandelten in ähnlichen Fällen die noch ausstehenden Ratenzahlungen zunächst als uneinbringlich mit der Folge, dass die darauf entfallende Umsatzsteuer erst nach der Zahlung der noch ausstehenden Raten abgeführt werden musste.9

Der Europäische Gerichtshof hat dieser Vorgehensweise widersprochen.10 Im Fall von Ratenzahlungen sind die noch ausstehenden Raten zum Lieferzeitpunkt zwar noch nicht fällig, aber nicht uneinbringlich. Den Umstand, dass bei Ratenzahlung und Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer möglicherweise über Jahre vorzufinanzieren ist, müssen Unternehmer hinnehmen. Dies verstößt nicht gegen Europarecht.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.02., weil der 13.02. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2021. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 5 in diesem Informationsbrief.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6§ 7g Abs. 4 Satz 1 und § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG.
7BFH-Urteil vom 28.07.2021 X R 30/19.
8BMF-Schreiben vom 20.03.2017 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02 (BStBl 2017 I S. 423), Rz. 37 und 38.
9Vgl. FG Niedersachsen vom 18.08.2016 5 K 288/15 (EFG 2016 S. 1925) und FG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2019 3 K 1816/18 (EFG 2019 S. 835).
10EuGH-Urteil vom 28.10.2021 C-324/20 (X-Beteiligungsgesellschaft).
11Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“, Rz. 39.
12§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
13Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021, Rz. 47 ff.
14FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021 5 K 1996/19; Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 27/21).
15§ 23 Abs. 3 Satz 5 ff. EStG.
16Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.
17Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
18Siehe § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f Sozialgesetzbuch IV.
19Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
20Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 e betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2021 nicht mehr als 1.000 e, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).
21Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 09.09.2020 – IV C 5 – S 2533/19/10030 (BStBl 2020 I S. 926) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
22Vgl. BMF-Schreiben vom 01.12.2021 – III C 2 – S 7280-a/19/10002 (BStBl 2021 I S. 2486).
23Vgl. BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 (BStBl 2021 IIS. 961).
24Vgl. Abschn. 15.2a Abs. 4 UStAE.
25Siehe dazu auch Informationsbrief April 2020 Nr. 4.
26Vgl. im Einzelnen § 3 Abs. 2 Geldwäschegesetz.
27www.transparenzregister.de.
28Siehe § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz.
29Vgl. hierzu § 19 Abs. 3 Geldwäschegesetz.
30Siehe § 59 Abs. 8 Geldwäschegesetz n. F. (BGBl 2021 I S. 2083).
31Vgl. hierzu im Einzelnen § 56 Geldwäschegesetz.