Unterhaltsaufwendungen: Geringes Vermögen der unterhaltenen Person

Unterhaltsleistungen für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Eltern oder Kinder) oder für Perso­nen, denen zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel gekürzt werden (z. B. der unverheiratete Partner), können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt werden. Die Leistungen sind bis zur Höhe des Grundfreibetrags (2023: 10.908 Euro, 2024: 11.604 Euro) abzugsfähig.11 Voraussetzung ist zudem, dass kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag für die unterstützte Person besteht. Eigene Ein­künfte und Bezüge des Empfängers, die den Betrag von 624 Euro im Jahr übersteigen, sowie Ausbildungs­hilfen (z. B. BAföG oder Stipendien) mindern den Höchstbetrag.12

Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die unterhaltene Person nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück bleibt dabei unberücksichtigt.13 Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dar­unter Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro zu verstehen;14 die Höhe ist jedoch seit 1975 unverändert.

Der Bundesfinanzhof15 hat jetzt über die Angemessenheit der Wertgrenze und über die Ermittlung des gerin­gen Vermögens entschieden. Das Gericht sah die Vermögensgrenze noch als angemessen an, da das Schon­vermögen im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (2019: 9.168 Euro, 2024: 11.604 Euro) liegt und auch nicht den sog. „Notgroschen“ von 10.000 Euro i. S. des Zivil- und Sozial­rechts unterschreitet.16

Zur Ermittlung der Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens entschied das Gericht, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen werden. Ende Dezember erhaltene Unterhaltszahlungen für Januar sind daher als regelmäßig wiederkehrende Einnahme i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG erst im Folgejahr zu berücksichtigen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.08., weil der 10.08. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Dort, wo der 15.08. ein regionaler Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 16.08. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.08.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2024.
6Die Schonfrist endet am 19.08., weil der 18.08. ein Sonntag ist.
7Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
8BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
9BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV).
10Siehe dazu BFH-Urteil vom 16.11.2022 II R 39/20 (BStBl 2024 II S. 246).
11Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der unterhaltenen Person sind zusätzlich zum Höchstbetrag zu berücksichtigen.
12Vgl. § 33a Abs. 1 EStG.
13Siehe § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG.
14R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR.
15BFH-Urteil vom 29.02.2024 VI R 21/21.
16BGH-Beschluss vom 07.08.2013 XII ZB 269/12.
17Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR. Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
18BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845).
19BVerfG-Beschluss vom 17.08.2023 2 BvR 2161/20.
20Siehe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG n. F.
21Siehe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG n. F.
22Siehe § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG.
23Vgl. dazu Abschn. 12.16 Abs. 11 und Abs. 12 UStAE.
24Siehe dazu Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE.
25Siehe BFH-Beschlüsse vom 10.01.2024 XI R 11/23, XI R 13/23 und XI R 14/23.
26BFH-Urteil vom 16.11.2017 VI R 31/16 (BStBl 2018 II S. 404).
27FG Münster vom 06.02.2024 1 K 1448/22 E (EFG 2024 S. 947).
28Siehe § 240 Abs. 1 AO.
29Bei nicht fristgemäßer Abgabe von Steueranmeldungen können aber Verspätungszuschläge festgesetzt werden (siehe § 152 AO).