Veräußerung eines zum Betriebsvermögen gehörenden auch privat genutzten PKW

Bei Erwerb eines Gegenstands hat der Unternehmer für einkommensteuerliche Zwecke regelmäßig zu entscheiden, wie dieser Gegenstand genutzt und welcher Vermögenssphäre er zugeordnet werden soll. Danach bestehen – je nach betrieblichem Nutzungsumfang – folgende

Möglichkeiten:
Betriebliche Nutzung Zuordnung
unter 10 % sog. notwendiges Privatvermögen
über 50 % sog. notwendiges Betriebsvermögen

Bei einem betrieblichen Nutzungsumfang von 10 % bis 50 % liegt sog. gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Dabei hat der Unternehmer ein Wahlrecht, den Gegenstand in vollem Umfang dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn dieser in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb steht und ihn zu fördern bestimmt und geeignet ist.6

Zu beachten ist, dass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen zur Folge hat, dass für den privaten Nutzungsanteil eine gewinnerhöhende Entnahme anzusetzen ist und bei einem späteren Verkauf des Wirtschaftsguts (z.B. eines PKW) die stillen Reserven (d. h. der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös) in vollem Umfang der Besteuerung unterliegen. Der Bundesfinanzhof7 hat diese Praxis bestätigt. Im Streitfall wurde ein PKW veräußert, der zuvor zu 75% privat genutzt und dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde. Das Gericht stellte klar, dass der PKW zu 100 % zum Betriebsvermögen gehört hat und daher vollständig „steuerverstrickt“ ist; deshalb sei der Gewinn aus der Veräußerung insgesamt steuerpflichtig. Dies gilt demnach auch – wie im Urteilsfall – bei einem hohen privaten Nutzungsanteil; die Besteuerung der (privaten) Nutzungsentnahme (einschließlich der anteiligen Abschreibungen) hat nach Auffassung des Gerichts keine Auswirkungen auf die Bemessung des Gewinns bei Veräußerung des PKW. Es ist darauf hinzuweisen, dass gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht8 eingereicht wurde. Betroffene Fälle sollten ggf. offengehalten werden.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Dort, wo der 15.08. ein regionaler Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschieben sich die genannten Termine um einen Tag.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2022.
5Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
6H 4.2 (1) EStH; Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
7BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845).
8Az.: 2 BvR 2161/20.
9Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17.
10Vgl. Zweites Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO (Bundesrats-Drucksachen 157/22 und 286/22).
11Gleichlautende Ländererlasse vom 09.02.2022 (BStBl 2022 I S. 224).
12BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213).
13Vgl. hierzu Informationsbriefe Dezember 2021 Nr. 6 und Juni 2022 Nr. 7.
14FG Münster vom 24.02.2022 6 K 1946/21 E.
15Vgl. dazu noch H E 10.7 „Steuerberatungskosten für Steuerangelegenheiten des Erblassers“ ErbStH.
16Gleichlautende Ländererlasse vom 09.02.2022 (BStBl 2022 I S. 224).
17Vgl. BFH-Urteil vom 18.04.1991 IV R 13/90 (BStBl 1991 II S. 751).
18BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 33/18.
19Siehe H 11 EStH.
20Siehe § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO sowie BFH-Urteil vom 08.03.2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
21Siehe § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO sowie BFH-Urteil vom 08.03.2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
22Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.
23BFH-Urteil vom 16.02.2022 X R 2/21.
24Siehe LfSt Bayern vom 27.07.2021 – S 2226.2.1 – 5/23 St 32.
25Siehe BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 44/16 (BStBl 2018 II S. 781).
26§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.