Verbesserte Förderung der betrieblichen Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss ab 2019

Seit 2018 ist die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung verbessert worden: Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen oder an Direktversicherungen zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers sind lohnsteuerfrei, soweit ein jährlicher Höchstbetrag von 8 %(bis 2017: 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West (Höchstbetrag für 2019: 6.432 Euro) nicht überschritten wird.5 Sofern bereits laufende Beiträge z. B. für „alte“ Direktversicherungen gem. § 40b EStG pauschal besteuert werden, sind diese auf den Höchstbetrag anzurechnen.6

Arbeitgeber können durch Tarifvereinbarungen verpflichtet werden, die Finanzierung der betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers durch Umwandlung von Arbeitslohn (Entgeltumwandlung) vorzunehmen. Im Fall einer Entgeltumwandlung hat der Arbeitgeber zusätzlich 15% des umgewandelten Arbeitslohns als Zuschuss an die entsprechenden Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart; der Zuschuss selbst ist Teil der (steuerfreien) Entgeltumwandlung. 7

Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen kommt damit dem Arbeitnehmer zugute. Der Pflichtzuschuss gilt für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 abgeschlossen werden. Für vor 2019 abgeschlossene „Bestandsvereinbarungen“ gilt diese Regelung erst ab dem 1. Januar 2022.8

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Die Schonfrist endet am 15. 4., weil der 13. 4. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Siehe § 3 Nr. 63 EStG; zu beachten ist, dass die Anhebung des lohnsteuerfreien Höchstbetrags auf 8 % nicht für die Sozialversicherung gilt, hier bleibt es bei einer Beitragsfreiheit von höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
6Siehe § 52 Abs. 4 Satz 14 f. EStG.
7Vgl. § 1a Abs. 1 und Abs. 1a Betriebsrentengesetz sowie BMFSchreiben vom 6. Dezember 2017 – IV C 5 – S 2333/17/10002 (BStBl 2018 I S. 147), Rz. 26 und 31.
8Siehe § 26a Betriebsrentengesetz.
9Für eine anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeit kommt der Sachbezugswert in Betracht, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG).
10Siehe R 8.1 Abs. 7 LStR.
11Vgl. BMF-Schreiben vom 18. Januar 2019 – IV C 5 – S 2334/08/ 10006-01 (BStBl 2019 I S. 66).
12Ggf. zuzüglich Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (siehe § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
13Vgl. R 8.1 Abs. 9 LStR und H 8.1 Abs. 9–10 LStH.
14Urteil vom 10. Oktober 2018 X R 44-45/17.
15H 6.4 EStH.
16BFH-Urteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79 (BStBl 1985 II S. 208).
17Vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82 (BStBl 1987 II S. 330).
18Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum „Unternehmensvermögen“ kann von der ertragsteuerlichen Zuordnung zum (gewillkürten) „Betriebsvermögen“ abweichen.
19Siehe Entscheidung des EU-Rates vom 20. Dezember 2018 (ABl EU 2018 Nr. L 329/20 vom 27. Dezember 2018).
20Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Sätze 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9% Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8% Kirchensteuer.
21Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige bei mindestens 10 %iger Beteiligung, gilt für entsprechende
Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.

22Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
23Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
24Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 15.000 i (Ehepartner: 30.000 i).
25Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
26Vgl. § 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grund – sätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
27Das Abzugsverbot für tatsächlich entstandene Werbungskosten im Rahmen der Günstigerprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13 (BStBl 2015 II S. 393).