Viele Steuerpflichtige haben sich in der Vergangenheit gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags durch Einsprüche oder Änderungsanträge mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gewehrt.
Die Finanzverwaltung hat nun eine sog. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder4 zur Zurückweisung dieser Einsprüche und Änderungsanträge erlassen. Danach werden alle am 04.08.2025 anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen der Verstoß des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 gegen das Grundgesetz geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt für am 04.08.2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Jahre vor 2020.
Grundlage und Voraussetzung der Allgemeinverfügung sind die vorangegangenen abschlägigen Entscheidungen in Musterprozessen des Bundesverfassungsgerichts,5 das u. a. drei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht zur Entscheidung angenommen hatte, sowie des Bundesfinanzhofs, der u. a. in einem Urteil6 die Erhebung der Abgabe für die Jahre 1999 bis 2002 als verfassungsgemäß erachtet hatte.
Gegen die Allgemeinverfügung können die Betroffenen Klage erheben; ein Einspruch ist ausgeschlossen. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt ein Jahr und beginnt am 30.08.2025.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.08.2025 – S 0625 (BStBl 2025 I S. 1522).
5BVerfG-Beschlüsse vom 10.06.2013 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11 sowie vom 07.06.2023 2 BvL 6/14.
6BFH-Urteil vom 20.02.2024 IX R 27/23 (II R 27/15) (BStBl 2024 II S. 444).
7Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG; für die Überlassung von E-Autos gelten geringere Sachbezugswerte. Siehe auch R 8.1 Abs. 9 und 10 LStR sowie H 8.1 (9-11) LStH.
8Niedersächsisches FG vom 18.09.2024 9 K 183/23 (EFG 2025 S. 1067).
9Az. des BFH: VI R 30/24.
10Vgl. im Einzelnen § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 EStG.
11BFH-Urteil vom 11.04.2019 VI R 40/16 (BStBl 2019 II S. 546). Ebenso FG Köln vom 04.12.2024 12 K 1369/21 (EFG 2025 S. 930); Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/25.
12Hessisches FG vom 17.01.2025 4 K 561/21 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 5/25).
13Oder an Kinder verstorbener Kinder.
14Bei einer Erbschaft durch Kinder bezieht sich die Steuerfreiheit maximal auf 200 m2 Wohnfläche; der übersteigende Teil unterliegt der Erbschaftsteuer.
15BFH-Urteil vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678).
16Vgl. BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225), vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678) und vom 16.03.2022 II R 6/21 (BFH/NV 2022 S. 898).
17Niedersächsisches FG vom 14.05.2025 3 K 80/24.
18BFH-Urteil vom 09.05.2025 IX R 4/23.
19Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (siehe unter „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ auf www.bundesfinanzministerium.de).
20Siehe hierzu im Einzelnen auch Informationsbrief Juni 2024 Nr. 6.
21Siehe § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.
22Siehe § 11 Abs. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 44.
23Siehe hierzu FG Düsseldorf vom 18.07.2024 14 K 1966/23 E (EFG 2024 S. 1760).
