Bei Verwendung eines privaten PKW für beruflich veranlasste Dienst- oder Geschäftsfahrten kann der Aufwand mit einer Pauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Alternativ können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt und der Anteil der beruflich veranlassten Fahrten an der Gesamtkilometerleistung durch entsprechende Aufzeichnungen nachgewiesen werden. Fraglich war, ob einmalige Aufwendungen dabei im Jahr der Zahlung zu berücksichtigen oder auf die Jahre zu verteilen sind, in die sie wirtschaftlich gehören. Der Bundesfinanzhof9 hatte eine Leasingsonderzahlung bei Ermittlung der tatsächlichen Kfz-Kosten komplett im Jahr der Zahlung berücksichtigt. Daran hält er allerdings nicht mehr fest.10
Danach sind Aufwendungen für einen PKW, die mehrere Jahre betreffen, rechnerisch periodengerecht zu verteilen. Das gilt nicht nur für eine Leasingsonderzahlung, sondern z. B. auch für die Anschaffung von Zubehör. Diese Aufwendungen können im Jahr der Zahlung zwar nicht sofort in voller Höhe berücksichtigt werden, führen aber in den Folgejahren zu höheren abzugsfähigen PKW-Kosten, wenn für beruflich veranlasste Fahrten der Ansatz der tatsächlichen Kosten gewählt wird.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4Vgl. BFH-Urteile vom 29.05.2008 IX R 36/06 (BFH/NV 2008 S. 1668) und vom 29.10.2019 IX R 38/17 (BStBl 2021 II S. 202).
5BFH-Urteil vom 27.11.2017 IX B 144/16 (BFH/NV 2018 S. 218).
6Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Datenportal auf www.bundesfinanzministerium.de); siehe aber auch BFH-Urteil vom 21.07.2020 IX R 26/19 (BStBl 2021 II S. 372).
7BFH-Urteil vom 29.10.2019 IX R 38/17 (BStBl 2021 II S. 202).
8FG München vom 10.04.2024 12 K 861/19.
9BFH-Urteil vom 05.05.1994 VI R 100/93 (BStBl 1994 II S. 643).
10BFH-Urteil vom 21.11.2024 VI R 9/22.
11§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 Abs. 1 GrStG) und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (§ 34 Abs. 2 und Abs. 3 GrStG).
12Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
13BFH-Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 (BStBl 2021 II S. 339).
14Vgl. OFD Frankfurt vom 09.11.2022 – S 2211 – A – 12 – St 214 sowie H 7.3 „Anschaffungskosten“ EStH.
15BFH-Urteil vom 31.07.2024 II R 13/22.
16Vgl. § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB.
17Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131) sowie H 6.11 „Aufbewahrung“ EStH.
18Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtig-keit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Auf-bewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
19Siehe Art. 3 Nr. 4 und Art. 4 Nr. 1 Buchst. b des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes (BGBl 2024 I Nr. 323).
20Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
21Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
22Siehe § 147 Abs. 5 und Abs. 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.