Vollverzingung der Umsatzsteuer verstößt nicht gegen EU-Recht

Führt die Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer unter Berücksich­tigung etwaiger Vorauszahlungen oder sonstiger anzurechnender Beträge zu einer Steuererstattung oder Steuernachzahlung, ist diese grundsätzlich zu verzinsen (§ 233a Abgabenordnung).6 In einem aktuellen Klageverfahren hat sich der Bundesfinanzhof7 ausführlich mit der Frage der Unionsrechtskonformität der sog. Vollverzinsung befasst.

Im Entscheidungsfall hatte das Finanzamt einen zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzug korrigiert, was zu einer erheblichen Umsatzsteuernachzahlung führte. Mit Einwendungen gegen die Zinsfestsetzung wurde auch ein Verstoß gegen das Unionsrecht geltend gemacht.

Grundsätzlich genießt das Unionsrecht gegenüber dem nationalen Recht Vorrang. Existiert jedoch keine dem nationalen Recht entsprechende Spezialregelung im Unionsrecht, können die Mitgliedstaaten das Verfahren unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Grundsätze frei regeln.

Der Bundesfinanzhof7 führt hierzu aus, dass die Vollverzinsung nach § 233a Abgabenordnung die Schaffung eines Ausgleichs zwischen den Steuerschuldnern bezweckt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden und somit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient. Einen vergleichbaren Regelungszweck sieht das Unionsrecht nicht vor. Da die Vorschrift gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen wirkt und nicht an ein Fehlverhalten anknüpft, besitzt sie auch keinen Sanktionscharakter. Damit ist das Unionsrecht nicht anzuwenden.8

Selbst bei Annahme eines Unionsrechtsbezugs ist ein Verstoß gegen allgemeine unionsrechtliche Verfahrensgrundsätze nach Ansicht des Bundesfinanzhofs7 in der Regelung des § 233a Abgabenordnung nicht erkennbar; insoweit bestätigt das Gericht ausdrücklich auch die Verhältnismäßigkeit des Zinssatzes.

Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gem. § 233a Abgabenordnung ist damit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung insgesamt unionsrechtskonform.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30.09.2025 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Die Schonfrist endet am 06.07., weil der 04.07. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6Zinssatz gem. § 238 AO 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume bis 2018 sowie 0,15 % pro Monat ab 2019.
7BFH-Urteil vom 11.12.2025 V R 7/24.
8Vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17.
9Mit Wirkung vom 01.01.2025, siehe Art. 5 Nr. 2 des Wachstumschancengesetzes vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108).
10Siehe Art. 2 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 372).
11Siehe dazu die Begründung in der Bundesrats-Drucksache 626/25 S. 30.
12Siehe § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG.
13BFH-Urteil vom 04.12.2025 V R 38/23.
14Siehe dazu § 33 EStG.
15Vgl. u. a. BFH-Urteil vom 23.03.2023 VI R 39/20 (BStBl 2023 II S. 854).
16FG Nürnberg vom 15.01.2026 7 K 794/24 (EFG 2026 S. 536).
17FG Nürnberg vom 15.01.2026 7 K 794/24 (EFG 2026 S. 536).
18FG Niedersachsen vom 18.09.2024 9 K 183/23 (EFG 2025 S. 1067); siehe auch Informationsbrief Oktober 2025 Nr. 2.
19BFH-Urteil vom 21.01.2026 VI R 30/24.
20Siehe hierzu § 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG.
21§ 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.
22BFH-Urteil von 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678) und vom 16.03.2022 II R 6/21 (BFH/NV 2022 S. 898).
23Siehe FG München vom 07.01.2026 4 K 1677/24.
24BFH-Urteile vom 12.11.2025 II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25 (BStBl 2026 II S. 273, 282, 292); siehe auch Informationsbrief Februar 2026 Nr. 1.