Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Durch das Coronavirus sind bereits beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden. Die Finanzverwaltung6 will den Geschädigten durch folgende steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenkommen:

• Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmer und Privatpersonen können beantragen, die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen herabzusetzen und bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuern zu stunden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen in diesen Fällen keine strengen Anforderungen gestellt werden, auch wenn die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können. Stundungszinsen sollen grundsätzlich nicht erhoben werden.

• Von Vollstreckungsmaßnahmen gegen vom Coronavirus stark Betroffene soll auf Antrag bis zum 31.12.2020 abgesehen werden.

• Die Finanzämter können auf Antrag auch die Herabsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2020 veranlassen, insbesondere wenn sie bereits die Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen angepasst haben.

• Anträge auf Stundung und Erlass von Gewerbesteuerzahlungen sind an die für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständige Behörde zu richten.

• Die Bundesländer haben beschlossen, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen 2020 auf Antrag teilweise oder vollständig (d. h. auf 0 Euro) herabgesetzt und erstattet werden können.7 Im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse (Bar- oder Sachleistungen) an Arbeitnehmer bleiben bis zur Höhe von 1.500 Euro (lohn-)steuerfrei
und beitragsfrei in der Sozialversicherung.8 Darüber hinaus haben Bund, Länder und Kommunen verschiedene Fördermaßnahmen beschlossen:

• Liquiditätszuschüsse für Klein- und Kleinstunternehmen (gestaffelt nach Mitarbeiterzahl), die nicht zurückgezahlt werden müssen, aber als steuerpflichtige Einnahmen gelten sollen. 

• Kredite als Liquiditätshilfe.

Anträge sollen bei der Förderbank des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. Kreditprogramme der KfW9 mit Haftungsfreistellung werden über die Hausbank des Antragstellers abgewickelt. Die  Sozialversicherungsrechtlichen Grenzen für kurzfristige Beschäftigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) werden in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen auf 5 Monate oder 115 Arbeitstage angehoben.10 Die gesetzlichen Krankenkassen können Arbeitgebern bei erheblichen Härten die fälligen  Sozialversicherungsbeiträge für deren Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen zinslos stunden. Ist der Arbeitgeber selbst gesetzlich krankenversichert, kann er bei seiner Krankenkasse ggf. eine Beitragsermäßigung beantragen.11 In beiden Fällen empfiehlt sich Rücksprache mit der jeweiligen Krankenkasse. Die Minijob-Zentrale hat unbürokratische Hilfe für Minijob-Arbeitgeber bei Zahlungsrückständen in Aussicht gestellt.12

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.05., weil der 10.05. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2020.
5Vierteljahresbetrag..
6Siehe dazu BMF-Schreiben vom 19.03.2020 – IV A 3 – S 0336/19/10007 (BStBl 2020 I S. 262) und gleichlautenden Ländererlass vom 19.03.2020 zur Gewerbesteuer (BStBl 2020 I S. 281).
7Siehe z. B. FinMin Bayern, Pressemitteilung Nr. 057 vom 23.03.2020 (www.stmfh.bayern.de).
8Siehe BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 5 – S 2342/20/10009.
9Kreditanstalt für Wiederaufbau, siehe dazu auch unter www.kfw.de.
10Vgl. BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225) und vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678).
11Siehe dazu Mitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 25.03.2020.
12Näheres siehe www.minijob-zentrale.de.
13Siehe BFH-Beschluss vom 25.09.2017 VI B 25/17 (BFH/NV 2018 S. 39) und Informationsbrief März 2018 Nr. 5.
14Siehe BFH vom 03.04.2019 VI R 19/17 (BStBl 2019 II S. 445).
15Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 1 und 2. Zur (umstrittenen) Berücksichtigung von Erschließungsbeiträgen siehe Informationsbrief April 2018 Nr. 1. Baukostenzuschüsse für öffentliche Sammelnetze sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 21.02.2018 VI R 18/16, BStBl 2018 II S. 641, sowie Informationsbrief August 2018 Nr. 6).
16Vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 15), Rz. 3.
17Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 15), Rz. 26 und 27.
18Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 15), Rz. 21 und Anlage 1.
19Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 15), Rz. 44 und 56.
20Siehe § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG.
21Siehe z. B. Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 (BStBl 2017 II S. 988).
22Urteil vom 03.12.2019 1 K 494/18 E (EFG 2020 S. 185); Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 1/20.
23Zuzüglich der Beiträge zur Basisversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers (§ 33a Abs. 1 Satz 2 sowie § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
24H 6.4 „Erschließungs-, Straßenanlieger- und andere Beiträge“ EStH.
25H 6.4 „Hausanschlusskosten“ EStH.
26Urteil vom 03.09.2019 IX R 2/19.
27Siehe § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
28Siehe § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG.
29Urteil vom 03.12.2018 X R 12/18.
30Urteil vom 06.04.2016 X R 2/15 (BStBl 2016 II S. 733); siehe auch Informationsbrief September 2016 Nr. 7.
31Az. des FG: 3 K 1072/20.