Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen: Zuordnungsfrist

Gegenstände, die sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde (private) Zwecke verwendet werden (sog. gemischt genutzte Gegenstände), können

– insgesamt der unternehmerischen Tätigkeit,
– entsprechend der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung anteilig dem unternehmerischen Bereich oder
– in vollem Umfang dem nichtunternehmerischen (privaten) Bereich

zugeordnet werden. Entsprechend der Zuordnung ist ein Vorsteuerabzug in voller Höhe, anteilig oder gar nicht möglich. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist allerdings, dass die unternehmerische Verwendung mindestens 10 % beträgt.

Die Zuordnungsentscheidung wird regelmäßig durch Geltendmachung des Vorsteuerabzugs getroffen, sie soll „zeitnah“ erfolgen und dokumentiert werden. „Zeitnah“ bedeutet aus Sicht der Finanzverwaltung in der Regel im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung, spätestens in der bis zum 31.07. des Folgejahres übermittelten Umsatzsteuer-Jahreserklärung. Wird die Umsatzsteuer-Jahreserklärung mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug erst später übermittelt, ist der Vorsteuerabzug bezüglich des gemischt genutzten Gegenstands ausgeschlossen,7 weil die Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht mehr zeitnah erfolgt ist.

Der Bundesfinanzhof8  lässt vom Europäischen Gerichtshof allerdings noch prüfen, ob der Verlust des Vorsteuerabzugs bei Überschreiten der Zuordnungsfrist gegen EU-Recht verstößt.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 14.04., weil der 10.04. Karfreitag ist.
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Vgl. Urteil vom 09.07.2002 IX R 65/00 (BStBl 2003 II S. 389).
6Urteil vom 12.03.2019 IX R 2/18 (BFH/NV 2019 S. 1073).
7Siehe dazu Abschn. 15.2c Abs. 14 ff. UStAE.
8Beschluss vom 18.09.2019 XI R 3/19.
9Siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.
10Vgl. BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225) und vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678).
11Urteil vom 24.10.2019 3 K 3184/17 Erb (EFG 2020 S. 214).
12Az. des BFH: II R 46/19.
13§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG.
14§ 31 Abs. 1 Satz 2 UStDV.
15Urteil vom 15.09.2016 C-516/14 „Barlis 06“.
16Beschluss vom 05.02.2010 XI B 31/09 (BFH/NV 2010 S. 962).
17Urteil vom 15.10.2019 V R 29/19.
18Rechtskräftiges Urteil vom 24.10.2019 6 K 35/19 (EFG 2020 S. 189).
19Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Sätze 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.
20Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige bei mindestens 10 %iger Beteiligung gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
21Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
22Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
23Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 16.000 € (Ehepartner: 32.000 €).
24Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
25Vgl. § 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
26Das Abzugsverbot für tatsächlich entstandene Werbungskosten im Rahmen der Günstigerprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2015 VIII R 13/13 (BStBl 2015 II S. 393).