Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gehören Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien) grundsätzlich zu den Kapitaleinkünften.7 Veräußerungsverluste können mit Überschüssen aus Kapitalvermögen verrechnet werden; Verluste aus der Veräußerung von Aktien können allerdings nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden, nicht z. B. mit Zinseinnahmen oder Dividenden.
Die Frage, ob auch der vollständige Ausfall einer Forderung z. B. nach (Privat-)Insolvenz des Schuldners grundsätzlich wie ein Veräußerungsverlust zu behandeln ist, hat der Bundesfinanzhof8 bejaht.
Der Entzug von Aktien als Folge eines Insolvenzverfahrens der AG ist ebenfalls als steuerlich relevanter Verlust zu behandeln. Der Verlust ist jedoch erst verwirklicht, wenn die Aktien zuvor aus dem Depot ausgebucht werden oder das Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs erlischt; es reicht z. B. nicht aus, dass die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wurde.9 Vermögensverluste z. B. aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder dem sonstigen Ausfall wertloser Kapitalanlagen können mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Diese Verlustverrechnung ist seit 2020 allerdings auf 20.000 Euro10 begrenzt; darüber hinausgehende Verluste können auf Folgejahre jeweils bis zur Höhe von 20.000 Euro10 zur Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften vorgetragen werden.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.05., weil der 13.05. ein Feiertag (Christi Himmelfahrt) ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2021.
5Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 17.05., weil der 15.05. ein Samstag ist.
6Vierteljahresbetrag.
7Siehe § 20 Abs. 2 EStG; bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 1 % siehe § 17 EStG.
8Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15 (BStBl 2020 II S. 831).
9BFH-Urteil vom 17.11.2020 VIII R 20/18.
10Siehe § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG; der Betrag von ursprünglich 10.000 Euro wurde rückwirkend ab 2020 verdoppelt durch Art. 1 JStG 2020 (BGBl 2020 I S. 3096).
11Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 18.03.2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001 (BStBl 2021 I S. 337).
12Siehe BFH-Beschluss vom 25.09.2017 VI B 25/17 (BFH/NV 2018 S. 39) und Informationsbrief März 2018 Nr. 5.
13Siehe BFH vom 03.04.2019 VI R 19/17 (BStBl 2019 II S. 445) sowie Informationsbrief September 2019 Nr. 3.
14Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 1 und 2. Erschließungs oder Straßenausbaubeiträge für eine allgemeine Straße sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17 sowie Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7).
15Vgl. BFH-Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18 sowie Informationsbrief März 2021 Nr. 6.
16Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Anlage „Straßenreinigung“.
17Vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Rz. 3. 18Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote14), Rz. 26 und 27.
19Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Rz. 21 und Anlage 1.
20Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote14), Rz. 44 und 56.
21Sowie für 2021 bis 2023 für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,35 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG).
22Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG n. F. 23Vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
24Vgl. die bundeseinheitliche Regelung im Erlass des FinMin Thüringen vom 17.02.2021 – S 1901-2020 Corona – 21.15, 30169/2021.
25Vgl. Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 4 UStAE.
26Urteil vom 11.11.2020 XI R 7/20.
27Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9% Kirchensteuer 24,45% bzw. 24,51% bei 8% Kirchensteuer. 28Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige bei mindestens 10%iger Beteiligung gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
29Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
30Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
31Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 17.000 Euro (Ehepartner: 34.000 Euro).
32Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
33Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
34Das Abzugsverbot für tatsächlich entstandene Werbungskosten im Rahmen der Günstigerprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2015 VIII R 13/13 (BStBl 2015 II S. 393).