Grundsätzlich sind Sonderzahlungen an Arbeitnehmer dann steuerpflichtig, wenn sie zugeflossen sind. Das gilt auch für Tantiemen. Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wird jedoch davon ausgegangen, dass ihm diese bereits mit deren Fälligkeit zufließen. Denn der beherrschende Gesellschafter kann regelmäßig selbst entscheiden, wann er sich eine fällige Forderung auszahlen lässt, also bereits mit der Fälligkeit darüber verfügen kann.
Vor diesem Hintergrund kann die Versteuerung einer Tantieme bei einem beherrschenden Gesellschafter nicht dadurch vermieden werden, dass die Auszahlung der fälligen Tantiemen ganz oder teilweise zurückgestellt wird. Der Bundesfinanzhof6 hat bestätigt, dass in diesen Fällen Tantiemen bereits dann als zugeflossen gelten, wenn der Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung festgestellt wird. Denn damit wird auch der Tantiemeanspruch festgestellt.
Das gilt jedenfalls dann, wenn im Anstellungsvertrag keine anderweitigen fremdüblichen Regelungen zur Fälligkeit der Tantieme enthalten sind. Vereinbarungen, die die Fälligkeit letztlich in die Entscheidungsbefugnis des (Gesellschafter-)Geschäftsführers stellen, sind dabei nicht zu beachten.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.04., weil der 10.04. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (siehe auch Informationsbrief April 2021 Nr. 1), ersetzt durch Schreiben vom 22.02.2022 – IV C 3 – S 2190/21/10002.
6BFH-Urteil vom 12.07.2021 VI R 3/19 (BFH/NV 2022 S. 9). Zur Frage der Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392).
7Vgl. BMF-Schreiben vom 31.01.2022 – IV A 3 – S 0338/19/10006 (BStBl 2022 I S. 131).
8BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 20/19 und X R 33/19.
9Siehe BFH-Urteil vom 17.11.2020 VIII R 11/18 (BStBl 2021 II S. 562
10Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
11Zur bisherigen Regelung siehe auch Informationsbrief Dezember 2021 Nr. 3.
12BFH-Urteil vom 17.10.2007 II R 53/05 (BStBl 2008 II S. 256).
13Vgl. BFH-Urteil vom 02.03.1994 II R 59/92 (BStBl 1994 II S. 366).
14BFH-Urteil vom 01.09.2021 II R 40/19.
15Das gilt nicht bei nicht mehr als 5 Beschäftigten; bei mehr als 5, aber nicht mehr als 10 Beschäftigten reicht eine Durchschnittslohnsumme von 250 %, bei mehr als 10, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten von 300 % (vgl. § 13a Abs. 3 Satz 4 ErbStG)
16Gleichlautende Ländererlasse vom 30.12.2021 – S 3812a (BStBl 2022 I S. 156).
17Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
18Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
19Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
20Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
21Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269)