Zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberleistungen ab 2019

Im Rahmen einer Gesetzesänderung11 sind Verbesserungen bei Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) bzw. für Privatfahrten vorgesehen:

• Ab dem 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Entsprechendes gilt für die unentgeltliche bzw. verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (sog. Job-Tickets).12 Diese steuerfreien Leistungen mindern die abziehbare Entfernungspauschale. Unverändert hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 15 % für Sachbezüge, die er im Hinblick auf die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leistet bzw. für Zuschüsse zu den entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bedeutung wird diese Regelung künftig weiterhin für die Nutzung nichtöffentlicher Verkehrsmittel haben.

• Ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei werden ab 2019 bis einschließlich 2021 die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile durch den Arbeitgeber für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads. Hierzu gehören auch die sog. E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht besteht (bei Motorunterstützung bis 25 km/h); die zulassungspflichtigen E-Bikes sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.13

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr.
3Die Schonfrist endet am 14. 1., weil der 13. 1. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2018.
5Siehe § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung n. F.
6Siehe dazu § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG.
7Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR.
8Siehe dazu BMF-Schreiben vom 24. Februar 2016 – IV C 5 – S 2334/08/10006 (BStBl 2016 I S. 238) sowie Informationsbrief Oktober 2016 Nr. 2.
9Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
10Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
11Siehe Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
12§ 3 Nr. 15 EStG i. d. F. des Änderungsgesetzes; ausgenommen ist der Luftverkehr.
13§ 3 Nr. 37 und § 52 Abs. 4 EStG i. d. F. des Änderungsgesetzes.
14Siehe BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 19/16.
15Urteil vom 15. Mai 2018 X R 28/15 (BStBl 2018 II S. 712); siehe Informationsbrief Oktober 2018 Nr. 6.
16Az.: 2 BvR 2129/18.
17Vgl. OFD Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2018.
18RV = Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung.
19Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozial versicherung für 2019.
20Senkung des Beitragssatzes auf 2,6 % durch das Qualifizierungs – chancengesetz sowie (befristet bis Ende 2022) um weitere 0,1 % auf 2,5 % durch eine Beitragssatzverordnung 2019.
21Siehe „Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz“. Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 %, wenn diese mindes tens 23 Jahre alt sind; der Arbeitgeberanteil bleibt dabei unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,525%) einen Anteil von 2,025 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
22Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitrags bemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr diese Grenze übersteigt, können im Folgejahr in eine private Krankenver sicherung wech seln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2019 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 54.450 I jährlich bzw. 4.537,50 i monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
23Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt eines Auszubildenden diese Grenze nicht, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen (siehe § 20 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV).
24Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
25Für ab 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 i; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
26Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
27Siehe Insolvenzgeldumlagensatzverordnung 2019 (BGBl 2018 I S. 1700).
28Ausnahmen siehe Fußnote 21.
29Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V n. F.
30Vgl. § 257 Abs. 1, 2 und 2a SGB V.