Zuschüsse für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, sind regelmäßig lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Für diese Leistungen gelten allerdings Besonderheiten: Unabhängig vom tatsächlichen Wert der Mahlzeit ist nur ein jährlich festgesetzter sog. amtlicher Sachbezugswert zu versteuern.9 Dieser Sachbezugswert beträgt im Jahr 2019 für ein Mittag- oder ein Abendessen jeweils 3,30 Euro. Eventuelle Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert.
Der Ansatz des (günstigen) Sachbezugswerts kommt regelmäßig in Betracht für
a) Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich in einer selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgibt;
b) Leistungen des Arbeitgebers an Mahlzeiten vertreibende Einrichtungen (z.B. Gaststätten), die zur Verbilligung von arbeitstäglichen Mahlzeiten beitragen, wenn der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt;
c) die Abgabe von Restaurantschecks/-gutscheinen an Arbeitnehmer zur Einlösung in Gaststätten usw. Voraussetzung für den Ansatz mit dem Sachbezugswert ist, dass der Restaurantscheck einen Wert von 6,40 Euro (für 2019) pro Mahlzeit nicht übersteigt.
d) Barzuschüsse, die der Arbeitgeber – z. B. statt Gutscheinen – ohne vertragliche Beziehung zu einer Annahmestelle an seine Arbeitnehmer für den Erwerb einer arbeitstäglichen Mahlzeit bis zur Höhe von 6,40 Euro pro Mahlzeit leistet.10
Steuerbegünstigte Zuschüsse für Mahlzeiten kommen auch für Arbeitnehmer in Betracht, die ihre Tätigkeit in einem Home-Office ausüben oder für Teilzeitkräfte, die nicht mehr als 6 Stunden täglich arbeiten. Die günstigen Sachbezugswerte können nur dann angesetzt werden, wenn nur eine Mahlzeit je Arbeitstag erworben und vom Arbeitgeber bezuschusst wird. Der Erwerb von Mahlzeiten für andere Tage „auf Vorrat“ ist schädlich und führt zum Ansatz entsprechender Zuschüsse als Barlohn mit dem nominalen Wert.11 Zum Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit z.B. infolge von Auswärtstätigkeiten, Urlaub oder Krankheit festzustellen und die Ausgabe der Essensmarke bzw. des Zuschusses anzupassen; diese Überprüfung ist dann nicht erforderlich, wenn kein Arbeitnehmer mehr als 15 Zuschüsse monatlich erhält. Ergibt sich durch die unentgeltliche oder verbilligte Verschaffung von Mahlzeiten ein lohnsteuerpflichtiger Betrag, kann der Arbeitgeber diesen gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25 % pauschal versteuern; in diesem Fall liegt in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit vor.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Die Schonfrist endet am 15. 4., weil der 13. 4. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Siehe § 3 Nr. 63 EStG; zu beachten ist, dass die Anhebung des lohnsteuerfreien Höchstbetrags auf 8 % nicht für die Sozialversicherung gilt, hier bleibt es bei einer Beitragsfreiheit von höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
6Siehe § 52 Abs. 4 Satz 14 f. EStG.
7Vgl. § 1a Abs. 1 und Abs. 1a Betriebsrentengesetz sowie BMFSchreiben vom 6. Dezember 2017 – IV C 5 – S 2333/17/10002 (BStBl 2018 I S. 147), Rz. 26 und 31.
8Siehe § 26a Betriebsrentengesetz.
9Für eine anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit zur Verfügung gestellten Mahlzeit kommt der Sachbezugswert in Betracht, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 8 und 9 EStG).
10Siehe R 8.1 Abs. 7 LStR.
11Vgl. BMF-Schreiben vom 18. Januar 2019 – IV C 5 – S 2334/08/ 10006-01 (BStBl 2019 I S. 66).
12Ggf. zuzüglich Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (siehe § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
13Vgl. R 8.1 Abs. 9 LStR und H 8.1 Abs. 9–10 LStH.
14Urteil vom 10. Oktober 2018 X R 44-45/17.
15H 6.4 EStH.
16BFH-Urteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79 (BStBl 1985 II S. 208).
17Vgl. BFH-Urteil vom 7. Oktober 1986 IX R 93/82 (BStBl 1987 II S. 330).
18Die umsatzsteuerliche Zuordnung zum „Unternehmensvermögen“ kann von der ertragsteuerlichen Zuordnung zum (gewillkürten) „Betriebsvermögen“ abweichen.
19Siehe Entscheidung des EU-Rates vom 20. Dezember 2018 (ABl EU 2018 Nr. L 329/20 vom 27. Dezember 2018).
20Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Sätze 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9% Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8% Kirchensteuer.
21Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige bei mindestens 10 %iger Beteiligung, gilt für entsprechende
Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
22Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
23Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
24Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 15.000 i (Ehepartner: 30.000 i).
25Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
26Vgl. § 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grund – sätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
27Das Abzugsverbot für tatsächlich entstandene Werbungskosten im Rahmen der Günstigerprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 2015 VIII R 13/13 (BStBl 2015 II S. 393).