Zuwendungen an von der Corona-Krise betroffene Personen

Zur Abmilderung von wirtschaftlichen Belastungen aufgrund der Corona-Krise hat die Finanzverwaltung6 weitere Maßnahmen beschlossen:

Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Bei Geldspenden auf spezielle, für die Corona-Hilfe eingerichtete Sonderkonten von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen reicht – unabhängig von der Höhe der Spende – ein Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg (z. B. Kontoauszug, PC-Ausdruck bei Onlinebanking) als Nachweis aus. Auf eine formelle Spendenbescheinigung wird insoweit verzichtet.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften: Gemeinnützige Körperschaften wie z. B. Vereine oder Stiftungen dürfen ihre Mittel nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwenden. Die Finanzverwaltung gestattet jedoch, dass entsprechende Einrichtungen ohne Gefährdung ihrer Gemeinnützigkeit Spenden, die sie im Rahmen von Sonderaktionen erhalten haben, direkt zur Unterstützung von Personen einsetzen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Die Bedürftigkeit der unterstützten Personen oder Einrichtungen ist jedoch zu prüfen und zu dokumentieren. 

Ausnahmsweise können auch Mittel, die nicht aus besonderen Spendenaktionen stammen, für von der Corona-Krise Betroffene eingesetzt werden. Das gilt insbesondere für Einkaufs- oder vergleichbare Dienste  bzw. die Erstattung dabei entstandener Kosten sowie die Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. inländische öffentliche Dienststellen, die damit von der Corona-Krise Betroffene unterstützen.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Leistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, die unter dem Gesichtspunkt des Sponsoring oder zur Unterstützung von Geschäftspartnern getätigt werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder Leistungen aus dem Betriebsvermögen (nicht dagegen Geldleistungen) an geschädigte und von der Corona-Krise betroffene Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) können darüber hinaus – auch ohne betrieblichen Anlass – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden bzw. führen nicht zu Entnahmen.

Beim Empfänger sind erhaltene Zuwendungen grundsätzlich als Betriebseinnahme anzusetzen.

Arbeitslohnspenden: Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns, bleiben diese steuerfrei, wenn der Arbeitgeber entsprechende steuerbegünstigte Spenden im Zusammenhang mit der Corona-Krise leistet und dies dokumentiert. Der Arbeitgeber hat auch den außer Ansatz bleibenden Lohn im Lohnkonto aufzuzeichnen oder eine entsprechende Verzichtserklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto zu nehmen. Eine Berücksichtigung der entsprechenden Lohnteile als Spende beim Arbeitnehmer kommt nicht in Betracht.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30.09.2019 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 06.07., weil der 04.07. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 (BStBl 2020 I S. 498). Siehe auch Informationsbriefe Mai 2020 Nr. 1 und Juni 2020 Nr. 1.
7Siehe BFH-Urteil vom 12.03.2019 IX R 2/18 (BFH/NV 2019 S. 1073) und Informationsbrief April 2020 Nr. 1.
8Urteil vom 04.02.2020 IX R 1/18.
9§ 35c Abs. 1 EStG; in Anspruch genommene Zuschüsse oder Darlehen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Maßnahmen schließen die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus.
10Siehe Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung (BGBl 2020 I S. 3).
11BMF-Schreiben vom 31.03.2020 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 (BStBl 2020 I S. 484).
12Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
13Siehe § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
14Urteil vom 20.02.2020 8 K 32/19 E, P, L (EFG 2020 S. 682).
15Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung (im Umkehrschluss).
16BMF-Schreiben vom 31.10.2013 – IV C 5 – S 2351/09/10002 (BStBl 2013 I S. 1376), Tz. 4.
17Bundestags-Drucksache 16/12099, S. 6. 18Urteil vom 19.12.2019 VI R 8/18.
19H 9.10 „Unfallschäden“ LStH.
20Bei Grundstücksgeschäften u. Ä. beträgt die Frist 10 Jahre (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
21Urteil vom 29.10.2019 IX R 10/18.