Betriebsveranstaltungen: Pauschalversteuerung und Teilnehmerkreis

Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z. B. Som-merfest, Weihnachtsfeier) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern können unter be­stimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, soweit

  • die Zuwendungen (z. B. für Speisen, Getränke, Raumkosten und künstlerische Darbietungen) den Frei­betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer (ggf. unter Zurechnung der anteiligen Zuwendungen an eine Begleitperson) nicht übersteigen und
  • nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden.

Darüber hinaus ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Teilnahme allen Angehörigen des Betriebs bzw. eines Betriebsteils offensteht.7

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Arbeitgeber den sich daraus insoweit ergebenden Arbeits­lohn regelmäßig pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag der Lohnsteuer unterwerfen; das gilt auch für die den Freibetrag überschreitenden Aufwendungen.8

Handelt es sich um eine Veranstaltung nur für einen beschränkten Teilnehmerkreis (z. B. für Vorstände oder Führungspersonal) und entsteht deshalb steuerpflichtiger Arbeitslohn, war unklar, ob auch in diesen Fällen eine Pauschalversteuerung möglich ist.9

Der Bundesfinanzhof10 hat hierzu jetzt entschieden, dass gleichwohl eine Pauschalversteuerung mit 25 % in Betracht kommt. Nach Auffassung des Gerichts fordert der Wortlaut des Gesetzes (lediglich) „eine Veran­staltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“.11 Ein Offenstehen der Veranstaltung für alle Mitarbeiter wird nicht als Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung vorge­schrieben. Dieses Merkmal steht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ausschließlich in Verbindung mit der Gewährung des Freibetrags in Höhe von 110 Euro. Kommt bei einer Veranstaltung mit einem be­schränkten Teilnehmerkreis aus diesem Grund ein Freibetrag nicht in Betracht, ist gleichwohl eine Pau­schalversteuerung der Zuwendungen zulässig.

Ergibt sich im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung steuerpflichtiger Arbeitslohn (z. B. beim Überschreiten des Freibetrags von 110 Euro oder wenn kein Freibetrag in Betracht kommt) und wird dieser pauschal versteuert, bleiben die Zuwendungen regelmäßig beitragsfrei in der Sozialversicherung.12

Das Bundessozialgericht13 hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass entsprechende Zuwendungen da­gegen beitragspflichtig sind, wenn die Pauschalversteuerung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Entgeltabrechnung steht, sondern erst erheblich später erfolgt.

Im Streitfall erfolgte die Pauschalversteuerung erst über ein halbes Jahr nach der Entgeltabrechnung im März des Folgejahres. Dies sei – so das Gericht – beitragsrechtlich unzulässig, da die pauschale Besteuerung hierfür tatsächlich spätestens bis Ende Februar des Folgejahres (siehe § 41b Satz 4 EStG) durchgeführt werden muss.14

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30.09.2023 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Die Schonfrist endet am 15.07., weil der 13.07. ein Samstag ist.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6In der Fassung von Art. 23 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108).
7§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie zum Teilnehmerkreis BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832), Tz. 4 Buchst. b.
8Siehe § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Pauschalversteuerung von „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen“.
9Verneinend hierzu FG Köln vom 27.01.2022 6 K 2175/20 (EFG 2022 S. 874).
10BFH-Urteil vom 27.03.2024 VI R 5/22.
11Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
12§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
13Bundessozialgericht vom 23.04.2024 B 12 BA 3/22 R.
14Vgl. dazu auch die Besprechung der Sozialversicherungs-Spitzenorganisationen vom 20.04.2016.
15BFH-Urteil vom 27.02.2024 II R 34/20 (BStBl 2024 II S. 375).
16Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschuss-prognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
17Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
18Vgl. OFD Frankfurt vom 07.12.2023 – S 2253 A – 00115 – 0357 – St 214.
19Vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2005 IX R 10/05 (BStBl 2006 II S. 71).
20Siehe dazu § 2 und § 1 Betriebskostenverordnung.
21Siehe dazu § 2 und § 1 Betriebskostenverordnung.
22Vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.02.2021 IX R 7/20 (BStBl 2021 II S. 479), Rz. 21.
23Vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
24BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 58/06 (BStBl 2009 II S. 1012); BMF-Schreiben vom 10.12.2009 – IV C 5 – S 2352/0 (BStBl 2009 I S. 1599).
25FG Köln vom 22.06.2023 11 K 3123/18 (EFG 2023 S. 1753).
26BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19 (BStBl 2023 II S. 747); vgl. Informationsbrief Juli 2023 Nr. 5.
27BFH-Urteil vom 05.10.2017 VI R 47/15 (BStBl 2018 II S. 350).
28BFH-Urteil vom 17.05.2017 VI R 34/15 (BStBl 2018 II S. 344).