Option zur Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bei Beteiligung an einer GmbH

Die Besteuerung von Erträgen aus Aktien oder einer GmbH-Beteiligung ist grundsätzlich durch die 25 %ige Kapitalertragsteuer abgegolten. Sofern der persönliche Steuersatz niedriger ist, kann die Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Veranlagung beantragt werden (sog. Günstiger-Prüfung), die dann zu einer (teilweisen) Erstattung der Kapitalertragsteuer führt. Gegebenenfalls können auch allein die Erträge aus einer Beteili­gung in die Veranlagung einbezogen werden. Die Erträge werden dann nur mit 60 % angesetzt; vorhandene Werbungskosten können dabei – anders als bei anderen Kapitaleinkünften – (in Höhe von 60 %) abgezogen werden. Voraussetzung für dieses sog. Teileinkünfteverfahren ist, dass die Beteiligung an der Kapitalgesell­schaft (vgl. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG)

  • mindestens 25 % beträgt oder
  • mindestens 1 % und durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft ein maßgeblicher unternehme­rischer Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit besteht.

Wird der Antrag nicht widerrufen, gilt er automatisch auch für die Folgejahre. Für die vier folgenden Jahre gilt er sogar dann, wenn die o. g. Voraussetzungen – also z. B. die entsprechende Beteiligungshöhe – nicht mehr vorliegen.9 Wird der Antrag widerrufen, kann er nicht erneut gestellt werden.

Der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist dann zu empfehlen, wenn der 60 %ige Ansatz der Gewinnausschüttung bei der Veranlagung günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug. Darüber hinaus kann der Antrag empfehlenswert sein, wenn Werbungskosten (z. B. Zinsen für die Finanzierung der Beteiligung) anfallen, weil diese dann mit 60 % abgezogen werden können.

Wie der Bundesfinanzhof10 entschieden hat, kann ein solcher Antrag auch noch im Jahr der Veräußerung der Beteiligung gestellt werden und ermöglicht dann auch für die folgenden vier Jahre den Abzug der Zinsen, wenn nach Veräußerung noch eine Restschuld aus der Beteiligungsfinanzierung verbleiben sollte. Dass die Beteiligung dann gar nicht mehr besteht, ist unerheblich.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr bzw. bei jährlicher Zahlung für das vergangene Kalenderjahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das 4. Kalendervierteljahr 2024.
4Siehe § 8 Abs. 2 Satz 6 ff. EStG.
5Vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.01.2019 – IV C 5 – S 2334/08/10006-01 (BStBl 2019 I S. 66).
6Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
7Zur Minderung bei Überlassung einer sonstigen Unterkunft in bestimmten Fällen siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 Sozialversicherungsentgelt-verordnung.
8Siehe § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG.
9BFH-Urteil vom 12.12.2023 VIII R 2/21 (BStBl 2024 II S. 350).
10BFH-Urteil vom 17.07.2024 VIII R 37/23 (BStBl 2024 II S. 745).
11Vgl. dazu das 4. Bürokratieentlastungsgesetz und das Jahressteuergesetz 2024.
12Für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer gilt abweichend eine Grenze für den Jahresumsatz im gesamten Gemein-schaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr von 100.000 € (§ 19 Abs. 4 UStG). Wird die Grenze von 100.000 € überschritten, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmenregelung.
13Ab 01.01.2025 sind die Registrierung und eine Teilnahme an der EU-Kleinunternehmer-Regelung möglich. Die für die Teilnahme an der EU-KU-Regelung grundsätzlich erforderliche Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU-IdNr.) wird vom BZSt erteilt.
14Siehe die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2025 (BGBl 2024 I Nr. 365).
15Siehe BGBl 2024 I Nr. 368.
16Vgl. § 341 Abs. 2 SGB III.
17Zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags; siehe § 241, § 242 und § 242a SGB V.
18Für kinderlose Versicherungspflichtige in der Pflegeversicherung gilt regelmäßig ein Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %, wenn diese mindestens 23 Jahre alt sind. Ab dem zweiten Kind erfolgt eine Beitragsreduzierung um 0,25 % pro Kind, begrenzt auf max. 1 %, die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gewährt wird. Der Arbeitgeberanteil bleibt stets unverändert (siehe § 55 Abs. 3 SGB XI). Hinweis: In Sachsen tragen die Beschäftigten vom Grundbeitrag (statt 1,8 %) einen Anteil von 2,3 % (§ 58 Abs. 3 SGB XI).
19Die Versicherungspflichtgrenze regelt – unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze – die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Besserverdienende, deren Jahresarbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr die Versicherungspflichtgrenze über¬steigt, können im Folgejahr in eine private Krankenversicherung wechseln (§ 6 Abs. 4 SGB V). Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt für 2025 eine Versicherungspflichtgrenze in Höhe von 62.100 € jährlich bzw. 5.175 € monatlich (vgl. § 6 Abs. 7 SGB V).
20Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
21Für seit 2013 begründete Beschäftigungsverhältnisse besteht grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht (für geringfügig Beschäftigte gilt eine Mindestbemessungsgrundlage von monatlich 175 €; § 163 Abs. 8 SGB VI). Arbeitnehmer können sich allerdings hiervon befreien lassen; dann fällt nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag an (vgl. § 6 Abs. 1b SGB VI).
22Siehe § 8 Abs. 1a und 1b SGB IV sowie Informationsbrief September 2022 Nr. 4. Durch die seit 01.10.2022 bestehende Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn (ab 01.01.2025 12,82 €) ergibt sich eine dynamische Erhöhung.
23Siehe § 249b SGB V; der Beitrag entfällt, wenn ein geringfügig Beschäftigter privat krankenversichert ist.
24Siehe § 172 Abs. 3 und 3a SGB VI.
25Im Gesetz ist ein Umlagesatz von 0,15 % festgelegt; eine Absenkung des Satzes (auf 0,06 % wie für 2024) ist noch nicht veröffentlicht worden.
26Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 (BGBl 2024 I Nr. 274).
27Ausnahmen siehe Fußnote 18.
28Vgl. § 249 Abs. 1 und 3 SGB V.
29Vgl. die Bekanntmachung vom 06.11.2024 im Bundesanzeiger vom 07.11.2024.