Förderung des Mietwohnungsneubaus

Der Bundesrat hat dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ zugestimmt.12 Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen in einem EU-Mitgliedstaat im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und in den folgenden 3 Jahren Sonderabschreibungen in Höhe von bis zu 5 % jährlich zusätzlich zu der „normalen“ Gebäudeabschreibung von 2 % in Anspruch genommen werden (neuer § 7b EStG). Begünstigt sind sowohl die Schaffung von neuem Mietwohnraum im Zusammenhang mit dem Neubau von Gebäuden als auch entsprechende Baumaßnahmen in bestehenden Gebäuden. Die Anschaffung einer neuenWohnung wird nur gefördert, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt.

Sonderabschreibungen kommen unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

• Der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zur Schaffung neuer, bisher nicht vorhandener Wohnungen muss nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt sein.
• Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dürfen 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche nicht übersteigen.
• Die neue Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden; die vorübergehende Beherbergung von Personen, z. B. die Vermietung als Ferienwohnung, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf 2.000 Euro je m2 Wohnfläche begrenzt. Unternehmen erhalten die steuerlichen Vergünstigungen nur insoweit, als bestimmte EU-beihilferechtliche Voraussetzungen eingehalten werden (vgl. § 7b Abs. 5 EStG n. F.).

Die Sonderabschreibungen können letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026 bzw. für das vor dem 1. Januar 2027 endende Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden; das gilt auch, wenn der 4-jährige Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist (§ 52 Abs. 15a EStG n. F.).

Die Sonderabschreibungen werden rückgängig gemacht, wenn die (begünstigte) Wohnung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und in den folgenden 9 Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient oder (steuerfrei) veräußert wird oder wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro m2 Wohnfläche innerhalb des 4-jährigen Abschreibungszeitraums durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschritten wird.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12. 8., weil der 10. 8. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Dort, wo der 15. 8. ein regionaler Feiertag ist, endet die Schonfrist am 16. 8.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2019.
6Dort, wo der 15. 8. ein regionaler Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 16. 8.
7Für die Fälligkeit am 15. 8. endet die Schonfrist am 19. 8., weil der 18. 8. ein Sonntag ist.
8Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
9Zur Abgrenzung zwischen betrieblichem und geschäftlichem Anlass von Bewirtungen vgl. R 4.10 Abs. 6 und 7 EStR.
10Siehe H 4.10 (5-9) „Nachholung von Angaben“ EStH.
11FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2019 5 K 5119/18 (EFG 2019 S. 1142).
12Bundesrats-Drucksachen 607/18 und 303/19.
13Urteil vom 4. April 2019 VI R 18/17.
14Urteil vom 3. April 2019 VI R 15/17.
15Damit wird die gegenüber der neuen BFH-Rechtsprechung güns – tigere Verwaltungsregelung in das Gesetz übernommen; siehe auch Informationsbrief Juli 2019 Nr. 4.
16Siehe dazu auch Informationsbrief November 2018 Nr. 8.
17Siehe dazu u. a. Informationsbrief Juni 2019 Nr. 4.
18Urteil vom 2. Juli 2018 IX R 31/16 (BStBl 2018 II S. 759); vgl. Informationsbrief Dezember 2018 Nr. 9.
19Urteil vom 21. November 2018 VI R 54/16 (BStBl 2019 II S. 311).